Viele neue Ausweisungsregelungen erweisen sich als sinnlos

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Die „Große Koalition" führte im Jahr 2007 mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz unter anderem Verschärfungen des Ausweisungsrechts ein, hinsichtlich derer schon damals der Deutsche Anwaltverein (DAV) im Mai 2007 erklärt hatte, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht ersichtlich sei.Die Änderungen seien unnötig und nicht geeignet, die Integration zu fördern, zudem bestehe die Gefahr, dass Muslime unter einen Generalverdacht gestellt würden. Eine vergleichbare Kritik kam auch vom Deutschen Institut für Menschenrechte, von PRO ASYL und anderen (vgl. z.B. Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Reinhard Marx, A-Drs. 16(4)209 D, S. 11).

Eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 9 bis 11 AufenthG ist seitdem insbesondere möglich, wenn „ein Ausländer"

  • „auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,
  • eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder
  • eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht".

Auf Anfrage der innenpolitischen Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke, musste die Bundesregierung nun einräumen, dass die gesetzliche Neuregelung nicht ein einziges Mal angewandt worden sei. Bezogen auf das Jahr 2009 hätten 15 Länder mitgeteilt, dass keine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nummer 9-11 AufenthG vorgenommen worden sei. Für die Jahre 2010 und 2011 teilten dann 12 Bundesländer selbiges Ergebnis mit (die anderen Bundesländer machten keine Angaben).

Ulla Jelpke erklärte zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der LINKEN zur Ausweisungspolitik (BT-Drucksache 17/10391):

„2007 wurden im Aufenthaltsgesetz Möglichkeiten geschaffen, Ausländer wegen der Anstachelung von Kindern und Jugendlichen zu Hass auf andere ethnische Gruppen oder Religionen, wegen Integrationsverhinderung oder wegen Nötigung zur Eingehung einer Ehe auszuweisen. Nun ist klar: diese Regelungen sind in den vergangenen Jahren kein einziges Mal angewendet worden. Die Ausweitung der Ausweisungsgründe war lediglich ein willkommener Anlass, in der aufgeheizten Debatte um vermeintliche Integrationsverweigerung am rechten Rand zu punkten.

Generell gilt im Ausweisungsrecht: Die gesetzlichen Regelungen haben durch Entscheidungen der nationalen und europäischen Gerichte zahlreiche Modifikationen erfahren. Das Aufenthaltsgesetz entspricht bei weitem nicht mehr der tatsächlichen Rechtslage. Damit verletzt es das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit. Das gibt die Bundesregierung auch zu, lässt aber jede Initiative für eine Anpassung des Gesetzes an die Rechtslage vermissen. Zumindest sollten die seit Jahren nicht angewendeten Ausweisungsbefugnisse wieder gestrichen werden. Straftaten wie die Nötigung zur Zwangsehe sollten mit den Mitteln des Strafrechts geahndet werden."