Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder hatten sich in ihrer Sitzung am 3./4. Dezember 2009 darauf verständigt, dass in Bezug auf die zum Jahresende 2009 auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse „auf Probe“ gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Anschlussregelungen getroffen werden sollten. Der Bundesminister des Innern hatte sein Einvernehmen zu diesen Anordnungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt. Der Beschluss enthält keine Aussagen dazu, wie nach Auslaufen der Anschlussregelungen verfahren werden soll.
Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Dies gilt auch für den Erlass vom 15. Dezember 2009, der sich auf § 23 Abs. 1 AufenthG stützt.
Nach Nr. 2.4 des Erlasses vom 15. Dezember 2009 (AZ wie oben) sollte damaligen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die am 31.12.2009 mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Lebensunterhaltssicherung nicht gemäß § 104a Abs. 5 AufenthG bzw. § 104a Abs. 6 AufenthG verlängert werden konnte, für die Dauer von zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt
werden. Voraussetzung war, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und die Annahme gerechtfertigt war, dass der Lebensunterhalt nach diesen zwei Jahren eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein würde.
Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der in Nr. 2.4 genannten Personen nach § 23 Abs. 1 i.V.m § 8 Abs. 1 AufenthG ist, dass die Betroffenen weiterhin nachweisen, dass sie sich um die Sicherung des Lebensunterhalts für sich und etwaige Familienangehörige durch eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, und daher die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Lebensunterhalt zukünftig eigenständig durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert sein wird. Sind keine Bemühungen zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts erkennbar und ist somit auch keine entsprechende Perspektive ersichtlich, kommt eine Verlängerung jedenfalls auf dieser Grundlage nicht in Betracht.