Bundesland Bremen: Grenzkontrollen im Hafen durch die Bundespolizei ab 2012

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Pünktlich zum Jahreswechsel übergibt die Polizei Bremen die grenzpolizeilichen Aufgaben in den Seehäfen Bremerhaven und Bremen an die Bundespolizei. Die Wasserschutzpolizei ist dann nicht mehr für diese Aufgabe zuständig.

Um sich künftig auf die Kernaufgaben konzentrieren zu können, hatte die Landesregierung vor einem Jahr das Verwaltungsabkommen mit dem Bund gekündigt. Die Mitarbeiter der Bundespolizeiinspektion Bremen haben daraufhin in den Dienststellen hospitiert, um sich mit den neuen Aufgaben vertraut zu machen. Ergänzend dazu besuchten sie interne Fortbildungen zur Urkundensicherheit und weiteren grenzpolizeilichen Themen.

Zwei Standorte für Reviere
Das neue Revier der Bundespolizei in Bremerhaven wird künftig in zwei Raumgruppen im Hafen und am Bahnhof aufgeteilt. Im Hafen kommen die Bundespolizisten in demselben Gebäude wie die Wasserschutzpolizei unter. In dieser Dienststelle wird es einen gemeinsam besetzten Arbeitsplatz von Bundes- und Wasserschutzpolizei geben, um eine enge Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Seit 1946 haben die Beamten und Angestellten der damaligen „Schiffsinspektion und Wasserschutz“ die grenzpolizeilichen Aufgaben unter der Kontrolle der amerikanischen Besatzungstruppen in den Bremischen Häfen wahrgenommen.

Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 übernahm diesen Auftrag die ein Jahr zuvor gegründete Wasserschutzpolizei. Eine Vereinbarung mit dem Bund, welche die Tätigkeiten des grenzpolizeilichen Einzeldienstes regelte, wurde im Jahre 1953 durch das „Verwaltungsabkommen über die Ausübung der Paßnachschau“ und später im Jahre 1973 durch ein „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs in den Seehäfen Bremen und Bremerhaven“ geregelt.

An Seegrenzübergängen gibt es eine Reihe von regionalen Besonderheiten zu beachten. Dazu gehört beispielsweise die Tideabhängigkeit großer Schiffe, die nur bei Hochwasser die Schifffahrtswege der offenen Nordsee erreichen können.

Die Nutzung der Wege im Containerhafen an der fünf Kilometer langen Stromkaje ist – ähnlich wie auf Flughäfen – streng geregelt.

Auch die vielen Kreuzfahrtschiffe am Columbus Cruise Center bedürfen einer grenzpolizeilichen Kontrolle, was einen Großteil der zukünftigen Tätigkeit der eingesetzten Bundespolizisten ausmachen wird.

Quellen:

News aktuell

http://www.nordsee-zeitung.de/

 


Zum Hintergrund:

Unter Grenzbehörden nach § 71 AufenthG sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu verstehen, also die der Bundespolizei oder an dessen Stelle Behörden der Länder (Hamburg und Bayern; in Folge der EU-Erweiterung mit dem Wegfall der Außengrenze zu Tschechien sind die grenzpolizeilichen Aufgaben der bayerischen Grenzpolizei entfallen und eine Integration der Grenzpolizei in die Landespolizei erforderlich geworden (vgl. http://www.csu-landtag.de/www/1203.asp)) oder der Zollverwaltung. Die Stadtstaaten Hamburg und Bremen sowie das Bundesland Bayern wurden per Gesetz mit der Wahrnehmung von Teilen der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt. Das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs im Bremer Hafen vom 28. August 1973 (Bundesanzeiger Nr. 160- 1973 vom 28. August 1993), hatte die Landesregierung vor einem Jahr mit dem Bund gekündigt (s.o.).

Im Einzelnen wird die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs in Hamburg im Bereich der Seehäfen und im Bundesland Bayern in allen Bereichen - außer an der deutsch-tschechischen und deutsch-österreichischen Grenze sowie auf dem Flughafen München - Franz Josef Strauß -, wahrgenommen. Diese Aufgabenübertragungen ergeben sich aus nachfolgenden Verwaltungsabkommen, die im Range von Gesetzen zwischen Bund und dem betroffenen Bundesland geschlossen wurden:

  • Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs im Hamburger Hafen vom 22. Januar 1974 (Mitteilungsblatt 1 BGS Nr. 5/74 Seite 75)
  • Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern vom 17. April 2008 (Bundesanzeiger Nr. 61 - 1448 vom 22. April 2008). Danach ist grenzpolizeiliche Zuständigkeit an allen Landgrenzen in Bayern auf die Bundespolizei übergegangen. Demgegenüber verblieb die grenzpolizeiliche Zuständigkeit auf allen bayerischen Flugplätzen bei der Bayerischen Landespolizei. Eine Ausnahme gilt für den Flughafen „Franz-Josef-Strauss“ in München, für den auch weiterhin die Bundespolizei grenzpolizeilich zuständig ist (BT-Drs 16/8303).

Aus: OK-MNet zu § 71 AufenthG (neu: nach der aktuellen Rechtslage)