Die Parteivorsitzenden der Koalition einigen sich am 5.11.2015 auf die Beschleunigung der Verfahren für Asylsuchende mit geringer Aussicht auf Anerkennung.
Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern, mit Wiedereinreisesperren, mit Folgeanträgen oder ohne Mitwirkungsbereitschaft wird ein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt.In Anlehnung an das Flughafenverfahren sollen die zeitlichen Abläufe so gestaltet werden, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können.
Hierzu werden besondere Aufnahme-Einrichtungen bestimmt, die für die Asylantragstellung, die Antragsbearbeitung und -Entscheidung, das Rechtsmittelverfahren und die Rückführung abgelehnter Bewerber ausschließlich zuständig sind. Dafür sollen in Deutschland drei bis fünf solcher Aufnahme-Einrichtungen geschaffen werden, zunächst Bamberg und Manching.
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entsteht für die genannten Personen erst mit der Aufnahme in der zuständigen Aufnahme-Einrichtung.
Während des Aufenthaltes in der Aufnahme-Einrichtung gilt für den Bewerber eine verschärfte Residenzpflicht. bezogen auf den Bezirk der unteren Ausländerbehörde. Verstöße gegen die Residenzpflicht haben dann auch den Wegfall des Leistungsanspruchs und das Ruhen des Asylantrages zur Folge.
Zur Wiederaufnahme eines ruhenden Asylantrages ist ein Wiederaufnahmeantrag erforderlich, der nur einmal und nur in der zuständigen Einrichtung gestellt werden kann. Ein erneuter Verstoß gegen die Residenzpflicht hat das Erlöschen des Antrages und die sofortige Ausweisung zur Folge. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können unabhängig von einem eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Die Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, deren Antrag rechtskräftig und vollziehbar abgelehnt ist, erfolgt unmittelbar aus der Aufnahme-Einrichtung.
Dr. Dienelt, Mainz, 9.11.2015