Der vorliegende Änderungsantrag der künftigen Koalitionäre (Union/SPD) zum Gesetzentwurf zur weiteren Aussetzung des Familiennachzugs, lässt nicht erkennen, wie die konkrete Auswahl für das geplante 1.000er-Kontingent pro Monat genau getroffen werden soll.
Im neuen Absatz 13 des § 104 AufenthG heißt es abschließend: „Das Nähere regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz“. Kommt es zu keiner gesetzlichen Neuregelung, dann steht ab 1. August 2018 der Nachzug im freien Ermessen der Behörden. Wieviele Familienangehörigen tatsächlich nachziehen werden, bleibt unbestimmt.
Die praktische Unwirksamkeit der § 22-Härtefall-Regelung, die weiter bestehen bleiben soll, wird sicherlich zu keiner echten Verbesserung der Nachzugsmöglichkeit von Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten führen. Ob das Verfahren nach § 22 AufenthG in Nachzugsfällen mit Bezug zu Kindern prozedural und materiell den Anforderungen an eine angemessene ‚wohlwollende und zeitnahe Prüfung‘ unter maßgeblicher Berücksichtigung des Kindeswohls gerecht wird erscheint aufgrund der bisherigen Erfahrungen fraglich.