Gebühren für türkische Staatsangehörige für Aufenthaltstitel abgesenkt

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Die Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit dieser Verordnung werden die von assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern zu zahlenden ausländerrechtlichen Gebühren auf das für Gebühren von Unionsbürgern geltende Niveau abgesenkt.

Für die Ausstellung von (elektronischen) Aufenthaltstiteln beträgt die Gebühr damit nur noch 28,80 €. Auch weitere Gebührensätze werden deutlich abgesenkt bzw. abgeschafft. Die Absenkung war notwendig geworden, weil das Bundesverwaltungsgericht die bisherigen Gebührensätze für unzulässig erklärt hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte im März 2013 entschieden, dass die Gebühren, die bislang von assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern für Aufenthaltsdokumente erhoben werden, nicht mit dem Assoziationsrecht EU - Türkei im Einklang stehen, weil sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unverhältnismäßig hoch sind. Mit der nunmehr im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 451, Anlage 1) veröffentlichten Zehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung hat der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und die Gebührenregelungen in der Aufenthaltsverordnung entsprechend angepasst. Insbesondere wird ein § 52a neu in die Aufenthaltsverordnung eingefügt.

Diese Vorschrift regelt in Absatz 2 die Gebühren für Aufenthaltstitel assoziationsberechtigter türkischer Staatsbürger in Abweichung von den für sonstige Ausländer geltenden Regelungen der §§ 44 - 50 der Aufenthaltsverordnung. Diese Gebührensätze werden deutlich auf das für Unionsbürger geltende Niveau abgesenkt bzw. abgeschafft. Die Gebührensenkungen erreichen ein erhebliches Ausmaß. Bei den elektronischen Aufenthaltstiteln werden sie noch nicht einmal die derzeit an die Bundesdruckerei zu entrichtenden Produktkosten von 30,80 € decken. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat deshalb nach Konsultation ihrer Mitglieder zu dem Entwurf der Verordnung kritisch Stellung genommen (Anlage 2) und insbesondere darauf gedrängt, die an die Bundesdruckerei abzuführenden Beträge zu senken. Der Bundesrat hat sich dieser Forderung mit Beschluss vom 11.04.2014 (BR-Drs. 75/14 [B], Anlage 3) angeschlossen.