Es ist vorgesehen, dass die Republik Kroatien der Europäischen Union zum 1. Juli 2013 beitritt. Nach dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, ihre Rechtsvorschriften anzupassen.
Kroatische Staatsangehörige werden mit Beitritt Unionsbürger und freizügigkeitsberechtigt. Der Beitrittsvertrag vom 9. Dezember 2011 sieht jedoch hinsichtlich des Arbeitsmarktzugangs abgestufte Übergangsbestimmungen für die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und für die Arbeitnehmerentsendung in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration vor, entsprechend der Verträge über die Beitritte der EU-8-Staaten im Jahr 2004 und von Bulgarien und Rumänien im Jahr 2007. Danach kann auch gegenüber den Staatsangehörigen von Kroatien die Zulassung zur Beschäftigung in Deutschland während einer dreiphasigen Übergangszeit von längstens sieben Jahren („2+3+2 Modell“) weiterhin durch die Mitgliedstaaten gesteuert werden. Für die erste zweijährige Phase der Übergangszeit geht der Beitrittsvertrag davon aus, dass die alten Mitgliedstaaten weiterhin nationale Regelungen anwenden, um den Zugang der kroatischen Staatsangehörigen zu regeln.
Nach dem bisher geltenden Recht benötigen kroatische Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland einen Aufenthaltstitel, der ihnen die Ausübung der Beschäftigung erlaubt. Da die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ab dem Beitritt keine Anwendung mehr finden, werden die kroatischen Staatsangehörigen zur weiteren Steuerung ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt in das Arbeitsgenehmigungsrecht-EU einbezogen. Daneben enthält der Gesetzentwurf deklaratorische Rechtsanpassungen zum Auslaufen der Übergangsbestimmungen zum Arbeitsmarktzugang für Bulgarien und Rumänien zum 1. Januar 2014.
Enthalten sind auch die Folgeänderung zum Auslaufen des Arbeitsgenehmigungsrechts-EU für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien.
Die Regelungen treten am 1. Januar 2014 zeitgleich mit dem Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien in Kraft.
Die Änderungen bzgl. Kroatiens treten mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union in Kraft treten. Das Beitrittsdatum hängt von der vollständigen Ratifikation des Beitrittsvertrages durch alle EU-Mitgliedstaaten ab. Das Datum des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages wird nach dem Gesetz zur Ratifikation des Vertrages im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/12769, vom 14.03.2013