Durch eine schnelle Einigung der Koalition auf einen Gesetzentwurf zur Erleichterung der Ausweisung und Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung versuchen die Regierungsparteien Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Letztlich ist es nur ein hilfloser Aktionismus, da es ausreichende Regelungen im Ausweisungsrecht gibt, um Rechtsverstößen durch Ausländer wirksam zu begegnen. Nicht die Ausweisung von straffälligen Ausländern schafft Rechtsicherheit, sondern deren Abschiebung. Hier gibt es aber immer noch ein Vollzugsdefizit, sodass die neuen Ausweisungsregelungen nichts an dem weiteren Aufenthalt straffällig gewordener Ausländer in Deutschland ändern werden. Der Gesetzentwurf ist daher nur geeignet, Ressentiments gegenüber Migranten zu befördern und wird damit den rechten Rand des Parteienspektrums stärken.
Wenn Ausländer, die in Deutschland im Rahmen eines Asylverfahrens Schutz suchen oder sich aus anderen Gründen in Deutschland aufhalten, Straftaten von erheblichem Ausmaß begehen, kann dies den gesellschaftlichen Frieden in Deutschland und die Akzeptanz für die Aufnahme von Schutzbedürftigen sowie für die legale Zuwanderung durch die einheimische Bevölkerung gefährden.
Ziel der vorgeschlagenen Regelungen ist es daher, die Ausweisung krimineller Ausländer zu erleichtern und Asylsuchenden, die Straftaten begehen, die rechtliche Anerkennung als Flüchtling konsequenter als bisher zu versagen.
Künftig wird ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bereits dann vorliegen,wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern diese Straftaten mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List oder im Fall der Eigentumsdelikte serienmäßig begangen sind, rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt worden ist, unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wird künftig bereits dann gegeben sein, wenn ein Ausländer wegen einer der vorgenannten Straftaten und Tatmodalitäten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Auch dies gilt künftig unabhängig davon, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Asylsuchenden, die eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten, weil sie wegen einer der genannten Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, kann künftig konsequenter als bisher die Rechtsstellung als anerkannter Flüchtling versagt werden.
Mainz, 30.01.2016