Entwurf zur Änderung des AsylVerfG

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Deutschland will mit einer schnellen Änderung des Asylverfahrens und weiterer Gesetze den Flüchtlingsstrom bewältigen. Mit dem Gesetzentwurf sollen zugleich auch Richtlinien der EU umgesetzt werden, die bereits seit Monaten in nationales Recht hätten umgesetzt werden können. Warum diese notwendigen materiellen Regelungen nunmehr in das Gesetzespaket einbezogen werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Weder besteht insoweit eine besondere Eilbedürftigkeit in Bezug auf die Flüchtlingsströme noch erscheint ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren angemessen, um die notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts an EU-Recht zu ermöglichen. Auch die Verschiebung der Abschiebehaft von den Amtsgerichten zu den Verwaltungsgerichten ist in der gegenwärtigen Situation nicht verständlich.

Die Verwaltungsgerichte stehen nicht nur vor einem Berg unerledigter Asylverfahren, sie sind auch personell und organisatorisch auf die Bearbeitung von Haftsachen ausgerichtet. Das notwendige Personal für die Durchführung von Haftsachen fehlt und die baulichen Maßnahmen müssten durchgeführt werden. Gleichzeitig bleiben die Amtsgerichte in allen weiteren Fällen der Haft zuständig. Das Ergebnis der Novelle ist daher nur ein drohender Stillstand bei der Bearbeitung der Haftsachen und Zersplitterung der bisherigen Zuständigkeit auf zwei Gerichtsbarkeiten. Zugleich wird das BVerwG als Revisionsgericht eingebunden mit dem Ergebnis, dass völlig offen sein wird, ob die gefestigte Entscheidungspraxis des BGH fortgeführt wird.

Deutschland ist seit Monaten Ziel einer präzedenzlosen Zahl von Asylbewerbern, die Sicherheit vor Krieg, Verfolgung und Not suchen. Im Vergleich mit den meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Deutschland hierbei weit überproportional belastet. Allein für das laufende Jahr 2015 wird mit ca. 800.000 Asylsuchenden gerechnet. Zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen ist es notwendig, das Asylverfahren zu beschleunigen. Die Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger sollen vereinfacht, Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden. Um die Unterbringung der großen Zahl von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Deutschland gewährleisten zu können, soll zudem für einen befristeten Zeitraum von geltenden Regelungen und Standards abgewichen werden können. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Integration derjenigen, die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, zu verbessern.

An erster Stelle des Gesetzentwurfs steht hierbei die Bestimmung von Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten gemäß Art. 16 a Abs. 3 des Grundgesetzes. Asylanträge von Staatsangehörigen dieser Staaten sind im letzten Jahr exorbitant angestiegen, jedoch zu über 90 % erfolglos. Nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung kann für Behörden und Gerichte verbindlich festgelegt werden, dass ein von dem Antragsteller aus einem solchen Staat gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist - vorbehaltlich der Möglichkeit des Antragstellers, die Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall widerlegen zu können. Die Einstufung der Staaten Albanien, Kosovo und Montenegro als sichere Herkunftsstaaten verbessert daher die Möglichkeit, aussichtslose Asylanträge von Antragstellern aus diesen Staaten in kürzerer Zeit bearbeiten und damit den Aufenthalt dieser Personen in Deutschland schneller beenden zu können.

Des Weiteren können Verfahren erheblich beschleunigt werden, indem die Asyl- und Schutzsuchenden regelmäßig bis zum Abschluss des Asylverfahrens in Erstaufnahmeeinrichtungen verbleiben. Dies ermöglicht eine Verfahrensbündelung sowie eine schnelle, effektive Umsetzung der jeweiligen Ergebnisse: Bleiberecht oder Rückführung.

Um einheitliche Standards bei der Unterbringung zu gewährleisten, wird mit diesem Gesetz zudem die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen umgesetzt. Die Richtlinie legt europaweit unter Anderem verbindliche Standards für die Aufnahme und Mindestbedingungen für die Aufnahmesituation fest Diese gelten zugleich für die Erstaufnahmeeinrichtungen und umfassen beispielsweis den Schutz vor Übergriffen und Gewalt, den Zugang von Rechtsbeiständen und den Schutz des Familienlebens. Zudem sind besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung durch die Landesbehörden zu ermitteln und bei der Unterbringung zu berücksichtigen.

Angesichts des massenhaften Andrangs von Asyl- und Schutzsuchen en bedarf es zudem einer deutlich größeren Anzahl und Kapazität von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Wohnraum für Menschen, die als Asylberechtigte oder aus humanitären Gründen mittel- bis langfristig in Deutschland bleiben werden. Nach den bisherigen Erfahrungen gibt es bei der erforderlichen Umrüstung von Gebäuden zu Erstaufnahmeeinrichtungen und Wohnraum zur (vorübergehenden) gemeinschaftlichen Unterbringung von Flüchtlingen insbesondere zahlreiche bauliche und energetische Anforderungen, die einer schnellen und auch finanziell vertretbaren Umsetzung entgegenstehen und die in einem vertretbaren Maß modifiziert werden sollen. Zu diesem Zweck werden zeitlich befristete Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Standards des Baugesetzbuchs ermöglicht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll befristet durch gezielte Erleichterungen dem akuten Bedarf an Flüchtlingsunterkünften Rechnung getragen werden. Die städtebaulichen Ziele und Grundsätze des Baugesetzbuchs bleiben davon unberührt.

Neben diese Bereichen werden die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geändert und der Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen neu geregelt.