Der Gesetzgeber ist erneut tätig geworden, um eine Reduzierung der Flüchtlingszahlen zu erreichen. Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, wird das Asylrecht nachhaltig eingeschränkt, da für bestimmte Gruppen von Asylbewerbern ein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt wird. In Anlehnung an das Flughafenverfahren sollen die zeitlichen Abläufe so gestaltet werden, dass das Verwaltungsverfahren innerhalb einer Woche und das Rechtsmittelverfahren innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden können. Ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Lage sein wird, diese zeitlichen Vorgaben einzuhalten, scheint mehr als fraglich.
Um die staatlichen Verteilentscheidungen durchzusetzen, haben Verstöße gegen die räumlichen Beschränkung Sanktionen im Asylverfahren zur Folge.
Zur besseren Steuerung des Zuzugs wird zudem der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Registrierung und Verteilung der Asylsuchenden verknüpft. Asylsuchende erhalten die vollen Leistungen regelmäßig erst nach Registrierung, Verteilung und Ausstellung des neuen Ankunftsnachweises in der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung.
Zur besseren Bewältigung der aktuellen Situation soll der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt werden.
Um Verzögerungen von Rückführungen und Missbrauch entgegen zu wirken, werden die Rahmenbedingungen für die Erstellung ärztlicher Atteste im Zusammenhang mit Abschiebungen präzisiert und klargestellt. Zudem wird sich der Bund stärker bei der Beschaffung der nötigen Papiere für Personen, die Deutschland wieder verlassen müssen, engagieren.
Zum besseren Schutz von Minderjährigen, die in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, wird eine Regelung zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch in diesen Einrichtungen und Unterkünften in der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger tätige Personen getroffen.
Im Rahmen einer wertenden Betrachtung der besonderen Bedarfslage der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zu Beginn ihres Aufenthalts werden die Geldleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf neu festgesetzt; die Höhe dieser Leistungen wird dabei - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sicherung des Existenzminimums - gegenüber den derzeit geltenden Leistungssätzen durch eine Nichtberücksichtigung von einzelnen Verbrauchsausgaben in angemessenem Umfang abgesenkt.
Mainz, 1.2.2016
Dr. Dienelt