Entwurf des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung verabschiedet

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Im Kabinett wurde am 3.12.2014 der Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung beschlossen. Der Entwurf bring eine Vielzahl von Verschärfungen mit sich: Ausweitung der Abschiebungshaft gegen Asylbewerber, neue Möglichkeiten der Ingewahrsamnahme durch die Ausländerbehörden, Einreise- und Aufenthaltsverbote für abgelehnte Asylbewerber, schnellere Ausweisung straffällig gewordener Jugendlicher und vermeintlicher Extremisten. Kleine Verbesserungen beim Bleiberecht für langjährig geduldete Flüchtlinge fallen dagegen kaum ins Gewicht, kommentiert Ulla Jelpke, innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, den Beschluss des Kabinetts zu einem Gesetzentwurf zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes.

Es wird eine Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Die Bleiberechtsrege-lung wird dabei alters- und stichtagsunabhängig ausgestaltet. Zudem wird die bisher schon bestehende Möglichkeit, einem gut integrierten jugendlichen oder heranwachsenden Geduldeten legalen Aufenthalt zu gewähren, erleichtert und von verzichtbaren Hemmnissen bereinigt.

Für das erfolgreiche deutsche Programm zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Programm) wird nach dem Abschluss seiner Pilotphase eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Schutzbedürftigen sog. Resettlement-Flüchtlingen wird damit in Deutschland eine dauerhafte Lebensperspektive geboten.

Im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts wird eine deutliche Verbesserung des Aufenthaltsrechts für die Opfer von Menschenhandel realisiert. Auch wird die Rechtsstellung von subsidiär Geschützten und sog. Resettlement-Flüchtlingen weiter an die von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen angeglichen.

Das Ausweisungsrecht wird grundlegend neu geordnet. An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts tritt die Ausweisung als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen. Die Abwägung auf Tatbestandsseite ist gerichtlich voll überprüfbar und führt mithin schneller zu Rechtssicherheit.

Innerhalb des Ausweisungsinteresses bringt der Gesetzentwurf stärker als bisher zum Ausdruck, dass die Bekämpfung von extremistischen und terrorismusrelevanten Strömungen auch mit den Mitteln des Ausländerrechts erfolgen kann.

Der Gesetzentwurf sieht zudem verschiedene Rechtsänderungen vor, um den Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Ausländern, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht, zu verbessern. Diese Regelungen umfassen insbesondere:

  •  eine Anpassung der Regelung zur Identitätsklärung an die technischen Entwicklungen, indem unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, Datenträger eines Ausländers auszulesen. In diesem Zusammenhang wird auch eine Rechtsgrundlage für die Abfrage von notwendigen Zugangsdaten bei Telekommunikationsdienstleister im Gesetz verankert,
  • die Neuregelung eines sog. Ausreisegewahrsams von wenigen Tagen anstelle der sog. „Kleinen Sicherungshaft", wenn der Termin der Abschiebung konkret bevorsteht,
  • eine Klarstellung, dass die Haftanordnung auch bei einem Scheitern der Abschiebung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin vorliegen.

Auch die Regelungen zum Einreise- und Aufenthaltsverbot werden an die Hinweise der höchstrichterlichen Rechtsprechung angepasst und zugleich grundlegend überarbeitet.