Die Gesetzgebung zum Asylrecht kommt nicht zum Stillstand. Wurde mit großem Druck in Ansehung der Flüchtlingsbewegung das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verabschiedet, so steht nun die Umsetzung der Asylrichtlinien zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auf der Agenda.
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf wird an die Teile angeknüpft, die bereits zuvor in dem ursprünglichen Gesetzentwurf zum Asylverfahensbeschleunigungsgesetz vorgesehen waren.
Gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a und b, haben das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2013 die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABI. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABI, L 180 vom 29.6.2013, S. 96) erlassen. Bei der Richtlinie 2013/32/EU handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG („Asylverfahrensrichtlinie"), deren Vorgaben im Jahre 2007 in das deutsche Recht übernommen wurden. Die neuen Regelungen sollen die Kohärenz zwischen den Asylrechtsakten der EU verbessern, die Verfahrensvorschriften in der EU vereinfachen, angleichen und konsolidieren und zu tragfähigeren erstinstanzlichen Entscheidungen führen, um auf diese Weise Missbrauch zu verhindern und ein effizienteres Asylverfahren zu erreichen. Bei der der Richtlinie 2013/33/EU handelt es sich um eine Neufassung der Richtlinie 2003/9/EG („Aufnahmerichtlinie"), deren Vorgaben ebenfalls im Jahre 2007 in das deutsche Recht übernommen wurden. Die Neufassung dient einer weiteren Angleichung der nationalen Vorschriften über die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, damit die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten insoweit eingedämmt werden kann, als diese Migration auf unterschiedliche nationale Aufnahmepolitiken zurückzuführen ist. Sie verlangt sowohl bei den Gesundheitsleistungen für schutzbedürftige Asylbewerber als auch bei den Leistungseinschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Verbesserungen.