Kopftuchstreit vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof entschieden

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Nach einem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Januar 2007 (Az.: Vf. 11-VII-05) dürfen muslimische Lehrerinnen auch künftig kein Kopftuch in der Schule tragen. Das Gesetz verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, hieß es zur Begründung. Die in Berlin ansässige Islamische Religionsgemeinschaft hatte beantragt, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Sie sieht die Religionsfreiheit der Muslime massiv beeinträchtigt. Auch sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt, weil das Kopftuch verboten sei, die Ordenstracht von Nonnen an Bayerns Schulen aber zulässig bleibe. Der Bayerische Landtag und die Staatsregierung argumentierten hingegen, eine Kopftuch tragende Lehrerin könne die verfassungsmäßigen Bildungs- und Erziehungsziele nicht glaubhaft vermitteln und verkörpern, insbesondere die Gleichberechtigung von Frau und Mann.

Verfahrensgegenstand

Gegenstand des Verfahrens war eine schulrechtliche Regelung, wonach äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden dürfen, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abend-ländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.

Eine islamische Religionsgemeinschaft mit Sitz in Berlin hat gegen diese Regelung Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Norm enthalte Leerformeln und verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie verletze die Muslime in Bayern in ihrer durch Art. 107 BV geschützten Religionsfreiheit. In den Schutzbereich des Art. 107 BV werde dadurch in ungerechtfertigter Weise eingegriffen, dass einer Muslimin, die sich aus freien Stücken für das Kopftuch als Zeichen ihrer Religionsausübung entschieden habe, das Tragen bei Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit als Lehrkraft untersagt werde. Verletzt sei auch das Recht der Muslime auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 118 Abs. 1 BV. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Kopftuchs einer Muslimin und der Tracht von Ordensschwestern, die nach der Gesetzesbegründung zulässig bleibe, sei nicht ersichtlich.

Entscheidungsgründe

Der Verfassungsgerichtshof sah die Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 107 Abs. 1 und 2 BV) durch die angegriffene Norm als nicht verletzt an. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG stellt für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hinsichtlich des Tragens von Symbolen und Kleidungsstücken, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, Verhaltensvorschriften auf. Hierdurch wird in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte individuelle Glaubensfreiheit eingegriffen, wenn und soweit der jeweilige Träger als Folge seine Überzeugung nicht mehr in der von ihm gewünschten Form zum Ausdruck bringen kann. Die Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte kollidiere zum einen mit der ebenfalls durch Art. 107 BV geschützten Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, die die von der Lehrkraft zum Ausdruck gebrachte Überzeugung nicht teilen. Auch das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 126 Abs. 1 BV) könne im Widerstreit zur Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft stehen.

Ein Spannungsverhältnis könne sich ferner im Hinblick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag ergeben. Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Schulen und des Unterrichtsbetriebs sei der Gesetzgeber an die Vorgaben der Verfassung gebunden. Nach dem Bildungsauftrag der Bayerischen Verfassung (Art. 131 Abs. 1 BV) sollten die Schulen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. Nach dem verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) seien an den Schulen beim Unterricht zudem die religiösen Empfindungen aller zu achten.

Der Gesetzgeber sei verpflichtet, zwischen den dargestellten widerstreitenden, verfassungsrechtlich geschützten Werten einen schonenden Ausgleich zu schaffen. In Bezug auf die streitige Regelung sei er davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke gefährdet werde. Das hierin zum Ausdruck kommende Ergebnis der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen sei nicht zu beanstanden.

Der Verfassungsgerichtshof begründet dieses Ergebnis mit folgender Argumentation:
„aa) Der Staat nimmt seinen verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag mit Hilfe der Lehrkräfte wahr. Diese tragen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung der Schülerinnen und Schüler. Sie sind kraft ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln. Der Normgeber durfte im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums darauf abstellen, dass eine Konfrontation mit Symbolen oder Kleidungsstücken, die von Lehrkräften im Unterricht getragen werden und den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen widersprechen, die den Lehrkräften anvertrauten Schülerinnen und Schüler beeinflussen kann. Der Gesetzgeber konnte dem Schutz vor möglichen Gefährdungen einer glaubhaften Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele im Interesse von Schülern und Eltern sowie zur Durchsetzung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags das größere Gewicht beimessen.

bb) Das aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften steht der angegriffenen Regelung nicht entgegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber äußere Symbole und Kleidungsstücke, die zwar eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, aber mit den Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung vereinbar sind, im Unterricht zulässt. Das Neutralitätsgebot ist nicht als Gebot zur Eliminierung des Religiösen aus dem öffentlichen Bereich zu verstehen; es bedeutet keine völlige Indifferenz in religiös-weltan-schaulichen Fragen und keine laizistische Trennung von Staat und Kirche. Der Gesetzgeber darf und muss sich bei seinen Regelungen an der Wertordnung orientieren, die der Verfassung zugrunde liegt. Es ist ein sachlich gerechtfertigtes Anliegen des Gesetzgebers, die religiöse Lebensform und Tradition des Volkes in die Schulerziehung einzubringen.

Die angegriffene Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Toleranzgebots nicht zu beanstanden. Die Schule muss gemäß Art. 131 Abs. 2 und Art. 136 Abs. 1 BV für andere als christliche Werte ebenfalls offen sein. Eine fundierte geistige Erziehung und die Förderung der persönlichen Entwicklung der Schüler erfordern gerade die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen kulturellen, religiösen und politischen Verhältnissen und die Thematisierung von in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Fragen. Auch muss die Lehrkraft im Unterricht ihre persönlichen Anschauungen, Vorstellungen und Überzeugungen nicht völlig zurückstellen, was ohnehin kaum möglich sein wird. Im Hinblick auf die besondere Prägekraft der persönlichen Erscheinung, mit der die Schüler im Unterricht ständig konfrontiert sind, kann der Gesetzgeber insoweit jedoch eine besondere, an den Grundwerten der Verfassung orientierte Zurückhaltung verlangen.

cc) Die betroffenen Lehrkräfte werden nicht unverhältnismäßig belastet. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG beschränkt sich auf das Verhalten im Unterricht an öffentlichen Schulen. Insoweit sind die Vorgaben zumutbar, zumal sich jeder, der aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als Lehrkraft in den öffentlichen Dienst eintritt, dessen bewusst sein muss, dass er aufgrund der Bindung des öffentlichen Schulwesens an die Grundwerte der Verfassung besonderen Pflichten unterliegt.

3. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV.

Eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen ist mit der angegriffenen Regelung nicht verbunden. Zwar gestattet Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG Lehrkräften das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke, auch wenn sie eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zum Ausdruck bringen. Diese werden von dem Verbot nicht erfasst, soweit sie mit den Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte vereinbar sind.

Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG statuiert Verhaltensweisen gegenüber sämtlichen Lehrkräften, unabhängig von der Frage ihres Geschlechts und ihrer Religionszugehörigkeit. Die Regelung bezieht sich abstrakt auf religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zum Ausdruck bringende äußere Symbole und Kleidungsstücke. Allerdings kann sich die Anknüpfung der angegriffenen Regelung an die Grundwerte und Bildungsziele der Verfassung bei der Anwendung und dem Vollzug dahingehend auswirken, dass bestimmte Symbole und Kleidungsstücke von Lehrkräften im Unterricht getragen werden dürfen, andere dagegen nicht. Dies ist jedoch Ausfluss der der Bayerischen Verfassung zugrunde liegenden Wertordnung, insbesondere der dort festgelegten Bildungsziele, die der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit in seine Überlegungen einbezogen hat.

4. Aus den vorstehend bezeichneten Gründen ist auch das Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern (Art. 116 i. V. m. Art. 107 Abs. 4 BV) nicht verletzt. Die Möglichkeit, für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausnahmen zuzulassen, ist in Art. 59 Abs. 2 Satz 5 BayEUG ausdrücklich vorgesehen.“

Entscheidungstenor

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:

1. Der Gesetzgeber könne im Rahmen der Schulaufsicht (Art. 130 Abs. 1 BV) grundsätzlich Regelungen darüber treffen, inwieweit Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Unterricht das Tragen äußerer Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, versagt ist.

2. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genüge dem Erfordernis der Normbestimmtheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Der Begriff der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte umschreibe ungeachtet seiner Bezugnahme auf den religiösen Bereich die von konkreten Glaubensinhalten losgelöste, in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt.

3. Das Verbot, im Unterricht bestimmte äußere Symbole und Kleidungsstücke zu tragen, greife in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Glaubens- und Religionsfreiheit der Lehrkräfte ein. Dieser Rechtsposition stünden die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern (Art. 107 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 BV) sowie der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gegenüber. Der Gesetzgeber sei bei der Lösung des Spannungsverhältnisses davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke gefährdet werde. Dieses Abwägungsergebnis sei verfassungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt des staatlichen Neutralitätsgebots nicht zu beanstanden.

4. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG bewirke keine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen.

5. Die Klärung der Frage, welche äußeren Symbole und Kleidungsstücke im Einzelnen von der Norm erfasst werden, obliege nicht dem Verfassungsgerichtshof, sondern den Fachgerichten.

Meinungsäußerungen zu dem Urteil

Bayerns Kultusminister Siegfried Schneider begrüßte das Urteil. „Wir sind in einem christlichen Land mit einer christlich-abendländischen Prägung, und das hat das Gericht ausdrücklich festgestellt.“ Das Kopftuch könne als Symbol der Unterdrückung ausgelegt werden. „Bei der Nonnentracht ist das sicher nicht der Fall.“ CSU-Landtagsfraktionschef Joachim Herrmann erklärte: „Das Kopftuch ist ein von Islamisten verwendetes Symbol, bayerische Lehrerinnen sollten es nicht tragen.“ Der rechtspolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Franz Schindler, sagte, das Gericht habe offen gelassen, ob das Kopftuch unter die Regelung falle. „Das politische Problem ist nach wie vor ungelöst.“

Für Kläger-Anwalt Jürgen Weyer ist das Thema nicht vom Tisch. Die letzte Entscheidung treffe das Bundesverfassungsgericht. Dessen Forderung nach Gleichbehandlung „ist nicht Genüge getan, wenn ein Kopftuch verboten wird, während andere religiöse Symbole zugelassen werden“.

Für den Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) hilft das Urteil, Schulen von religiösen „Fundamentalstreitigkeiten“ frei zu halten. Jedoch spiele das Kopftuch an Bayerns Schulen eine untergeordnete Rolle, sagte BLLV-Präsident Albin Dannhäuser. Er verlangte zugleich, in öffentlichen Schulen islamischen Religionsunterricht als ordentliches Schulfach anzubieten.

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Passauer Neue Presse (Abonnement) - Bayern,Germany
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