Bundesrat fordert volle Freizügigkeit für Kroaten nach Beitritt der Republik Kroatien zur EU

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Der Bundesrat hat eine Entschließung zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union  gefasst (Drucksache 204/13) mit dem er sich dafür ausspricht kroatischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bereits in der ersten Phase die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit zu gewähren.

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit zählt zu den vier fundamentalen Grundfreiheiten der EU. Sie ermöglicht jeder EU-Bürgerin und jedem EU-Bürger in der EU, einen Arbeitsplatz frei zu wählen und zu den gleichen Bedingungen wie Inländerinnen und Inländer beschäftigt zu werden. Für Betriebe und Unternehmen bietet die Arbeitnehmerfreizügigkeit die Möglichkeit, die besten Köpfe aus ganz Europa einzusetzen und damit bestehende Standorte und Arbeitsplätze zu sichern. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist deshalb ein elementarer Schritt zur Etablierung eines europäischen Arbeitsmarktes. Diese Chancen zu nutzen und gleichzeitig die erreichten Sozial- und Entlohnungsstandards in Deutschland nicht zu gefährden, sind Aufgaben des Staates und der Tarifpartner.

 

Aus Kroatien sind keine größeren Migrationsströme zu erwarten. Daher würde eine unbeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit für die EU-Bürgerinnen und -Bürger aus Kroatien zu keinen erheblichen Störungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt führen. Denn die Bevölkerungszahl Kroatiens ist im Vergleich zur Größe des europäischen Arbeitsmarktes gering. Zudem sind das erreichte Niveau der kroatischen Wirtschaft sowie die Entwicklungsperspektiven des Landes gerade aufgrund des EU-Beitritts positiv, sodass eine geringe Motivation besteht, Arbeit und Beschäftigung in anderen EU-Mitgliedsländern zu suchen.

Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bulgarien und Rumänien gezeigt, dass diese die EU-Bürgerinnen und -Bürger aus den betroffenen Ländern nicht von der Wanderung und der Suche nach einer Erwerbstätigkeit in Deutschland abhält. Jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger kann allein mit einem Personalausweis oder Reisepass in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und ist auch über drei Monate hinaus umfassend aufenthaltsberechtigt. Die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit stehen jedoch einer Aufnahme speziell sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung entgegen. Im Ergebnis wird aufgrund der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nur die durch die Niederlassungsfreiheit gegebene Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befördert, die dann oftmals in Unkenntnis über die rechtlichen Konsequenzen eingegangen wird. Dies kann für die betroffenen EU-Bürgerinnen und -Bürger ein Abgleiten in die Illegalität bedeuten, weil zum Beispiel Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge nicht pflichtgemäß entrichtet werden.

Schließlich ist auch der zu erwartende bürokratische Aufwand für die Bundesagentur für Arbeit, der im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitserlaubnissen bei eingeschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit entstehen würde, angesichts sehr überschaubarer Risiken nicht zu rechtfertigen.

Der Bundesrat bittet vor dem Hintergrund der aufgezeigten Fakten und Erfahrungen die Bundesregierung, auf Übergangsregelungen zu verzichten, um kroatischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bereits im Zuge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit zu gewähren.