Rechtswidrige Praxis bei der Visumsvergabe beim Ehegattennachzug

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

Durch die Änderung des Ehegattennachzugs im Rahmen des sog. Richtlinienumsetzungsgesetzes ist es für Staatsangehörige vieler Länder zum Zwecke der Einreise notwendig geworden, ausreichende Deutschkenntnisse (Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen; GER) zu besitzen.

Die gesetzlich Bestimmung macht den Ehegattennachzug davon abhängig, dass der nachziehende Ehegatte sich „zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“. Das Gesetz tritt keinerlei Regelung, in welcher Weise der Nachweis zu erfolgen hat. Deshalb ist es ohne weiteres möglich und zulässig, seine Deutschkenntnisse auch bei einer persönlichen Vorsprache zu dokumentieren. Auch die Vorlage sonstiger Unterlagen kann ausreichend sein. Entgegen dieser gesetzlichen Vorgaben, verlangt das Bundesministeriums des Innern – ohne jede gesetzliche Grundlage! – einen Nachweis durch Vorlage eines Sprachzertifikats über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe-Institut (GI) oder dessen Lizenznehmern/Partnerorganisationen ausgestellt wurde.

In den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum Richtlinienumsetzungsgesetz (S. 55, RZ 220) heißt es: „Grundsätzlich wird nur das Sprachzertifikat über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe-Institut (GI) oder dessen Lizenznehmern/Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests ‚Start Deutsch 1‘ als Nachweis des Sprachstandniveaus ‚A1‘ GER anerkannt. Zulässig ist auch der Nachweis durch eine anerkannte Sprachprüfung des GI und des TestDaF-Instituts bzw. deren Lizenznehmern auf höherem Sprachstandsniveau (Stufen ‚A2‘ bis ‚C2‘).“

Das Auswärtige Amt (AA) hat mit Schreiben vom 17. Juli 2007 alle deutschen Auslandsvertretungen angewiesen, dass in den Ländern, in denen das Goethe- Institut tätig ist der Nachweis der Deutschkenntnisse „grundsätzlich nur über das Sprachprüfungszertifikat ,Start Deutsch 1‘ des Goethe-Instituts (oder seiner Partnerorganisationen bzw. Lizenznehmer) erbracht werden kann“ (nur in den „eng begrenzten Ausnahmefällen“, in denen „gleichwertige andere Sprachzeugnisse“ vorgelegt würden wie z. B. Zeugnisse von Oberschulen mit deutschem Abitur; Sprachzeugnisse der Stufe „A1“ der Kulturinstitute der Schweiz und Österreichs) wäre der Verweis auf das Sprachzertifikat des Goethe-Instituts unverhältnismäßig und daher nicht erforderlich. In Herkunftsstaaten ohne jegliches Prüfungsangebot des Goethe-Instituts (bzw. dessen Lizenznehmer) sollte die Sprachkenntnis „im Rahmen der persönlichen Vorsprache bei der Visastelle im individuellen Gespräch festgestellt werden“. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verweist in seinem Faltblatt „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ ebenfalls nur auf das Goethe-Institut und dessen Infrastruktur.

Zu welchen absurden Ergebnissen dies führt, wird in der Türkei erkennbar. Wenn ein Ehegatte einen Nachzug anstrebt, dann muss er einen Termin mit dem Generalkonsulat vereinbaren, um das Visum beantragen zu können. Die Termine werde von einem Callcenter vergeben, dass nur dann einen Termin vermittelt, wenn der Nachweis des Goethe-Instituts vorliegt. Kann der Ehegatte, z. B. aufgrund eines Voraufenthalts in Deutschland, ausreichend Deutsch, so erhält er trotzdem keinen Termin. Hier wird eine rechtswidrige Praxis aufrechterhalten, die systematisch jeden Nachzugswilligen zu einem bestimmten Sprachtest zwingt.

Vor diesem Hintergrund ist auch die Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/10921 – vom 12.11.2008 nicht sehr erfreulich. Danach gilt Folgendes: „Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, im Visumverfahren zum Ehegattennachzug in Ausnahmefällen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch andere Sprachzeugnisse als das Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts als Sprachnachweis anzuerkennen, wenn die Auslandsvertretung im Einzelfall die Gleichwertigkeit des Sprachzeugnisses feststellt. Dabei ist auf den Prüfungsinhalt und die Zuverlässigkeit der prüfenden Stelle abzustellen. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit Sprachzeugnisse über im Inland von der telc gGmbH und im Ausland von deren Lizenznehmern durchgeführte Prüfungen „Start Deutsch 1“ als Sprachnachweis berücksichtigt werden können.“

Hier zeigt sich, dass unverändert an dem Sprachnachweis des Goethe-Instituts festgehalten wird. Bewegung deutet sich nur insoweit an, als der Aussteller des Sprachzertifikats ausgetauscht werden kann.

Fazit: Ein privater Sprachkurs mag für den Spracherwerb besser sein, für den Nachzug ist er aber ohne Bedeutung. Ein Ergebnis, dass der Gesetzgeber so sicherlich nicht angestrebt hat.