Reform des Zuwanderungsgesetzes ist in Kraft getreten

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Die Reform des Zuwanderungsgesetzes ist heute in Kraft getreten. Damit ist Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von 11 aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union nachgekommen. Zugleich wurde die Chance genutzt, die im Zuwanderungsgesetz von 2004 enthaltenen Ansätze um wesentliche Bausteine zu ergänzen. Dabei sind in die Reform die Erkenntnisse aus der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes eingeflossen. Die Reform enthält neben Regelungen zur Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, zur Stärkung der inneren Sicherheit, zur Umsetzung der Beschlüsse der Innenministerkonferenz zum Staatsangehörigkeitsrecht und zur Erleichterung des Zuzugs von Firmengründern vor allem eine Reihe von Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern in die deutsche Gesellschaft fördern.

Zunächst wird das Prinzip des „Förderns und Forderns“ im Gesetz verankert. Auf der einen Seite fördert der Staat, vor allem durch Sprachkurse, die Integration der Ausländer. Auf der anderen Seite wird vom Ausländer die Bereitschaft zur Integration gefordert und dies auch gesetzlich festgelegt.

 
Ein weiteres wesentliches Element der Reform, das der Integration von Ausländern dient, ist die Einführung einer Altfallregelung in Form einer einmaligen Stichtagsregelung. Menschen, die eigentlich zur Ausreise verpflichtet und in Deutschland nur geduldet sind, sich jedoch bereits seit acht bzw. sechs Jahren hier aufhalten, erhalten zunächst ein Aufenthaltsrecht und einen gleichrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt bis Ende 2009, damit sie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
 
Darüber hinaus können sie ihren Aufenthalt legalisieren, wenn sie bis Ende 2009 überwiegend erwerbstätig waren und für die Zukunft ein festes Beschäftigungsverhältnis gefunden haben. Die Altfallregelung verlängert die von der Innenministerkonferenz (IMK) im November 2006 beschlossene Bleiberechtsregelung , die bisher bei bereits über 14.750 Personen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts führte. Nach der IMK-Bleiberechtsregelung erhielten zudem über 28.000 Personen eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Großteil dieser Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung erhalten wird, die anders als die IMK-Bleiberechtsregelung zunächst nicht voraussetzt, dass der Geduldete in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der potentiell Begünstigten die rund 25.000 Geduldeten, über deren Antrag auf Bleiberecht noch nicht entschieden wurde, sowie diejenigen, die erst nach dem IMK-Beschluss die Voraussetzungen erfüllen, insbesondere die Voraufenthaltszeit von acht bzw. sechs Jahren.
 
Die Reform des Zuwanderungsgesetzes erleichtert zudem auch für Geduldete, die nicht unter die Altfallregelung fallen, die Arbeitssuche. Sie erhalten nach vier Jahren einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang. Nachziehende Ehegatten haben nunmehr vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. Sie sollen sich von Anfang an in Deutschland besser orientieren können, was zugleich die Chancen auf eine weitere Integration erhöht. Das Bundesministerium des Innern hat sich frühzeitig mit Experten beraten, um den Standard für Sprachkenntnisse und das Verfahren zum Nachweis festzulegen und die Auslandsvertretungen hierüber informieren zu können.
 
Für die Betroffenen wurde als erste Handreichung ein Informationsfaltblatt in Deutsch erstellt, das im Internet (www.integration-in-deutschland.de) abrufbar ist. Darüber hinaus wird das Faltblatt in Kürze in 17 weiteren Sprachen im Internet erscheinen und über die Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden im In- und Ausland verteilt. Das Faltblatt zeigt auch Möglichkeiten zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse im Ausland auf.
 
 
Bundesministerium des Inneren
URL: www.bmi.bund.de