Gesetzentwurf zur Aufnahme neuer sicherer Herkunftsstaaten in das AsylG

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Durch den Referentenentwurf der Bundesregierung sollen die Staaten Demokratische Volksrepublik Algerien, Königreich Marokko und Tunesische Republik zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes sowie Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 bestimmt werden. Nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich festgelegt werden, dass - vorbehaltlich der Möglichkeit einer Widerlegung der Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall - ein von dem Staatsangehörigen eines solchen Staates gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.

Der Gesetzentwurf hat folgende Begründung: "Bei der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche (§ 36 Absatz 1 AsylG), auch eine Klage ist innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Absatz 1 AsylG) und hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1 AsylG). Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ebenfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG), das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden (§ 36 Absatz 3 Satz 5 AsylG).

Die Einstufung der Staaten Demokratische Volksrepublik Algerien, Königreich Ma-rokko und Tunesische Republik als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 verbessert daher die Möglichkeit, aussichtslose Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten rascher bearbeiten und ihren Aufenthalt in Deutschland schneller beenden zu können. Damit wird zugleich die Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland verkürzt und der davon ausgehende Anreiz für eine Asylbeantragung aus wirtschaftlichen Gründen reduziert.

Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort generell und durchgängig weder politische Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen.

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird u.a. durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention; d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen war auch die Stabilität des jeweiligen Landes anhand einer Prognose, dass mit wesentlichen (negativen) Veränderungen in nächster Zukunft nicht zu rechnen ist, zu berücksichtigen. Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse von Rechtsprechung sowie Materialien des UNHCR und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müssen. Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegbar ist.

Die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylanträge ist im Verlauf der letzten Jahre angestiegen. Im Jahr 2014 wurden in Deutschland 2.299 und im Jahr 2015 2.240 Asylanträge von algerischen Staatsangehörigen gestellt. Marokkanische Staatsangehörige stellten im Jahr 2014 1.615 und im Folgejahr 1.747 Asylanträge. Tunesische Staatsangehörige haben im Jahr 2014 772 sowie 923 Asylanträge im Folgejahr gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm 2015 insgesamt 4.910 Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten entgegen. In EASY wurden im Jahr 2015 13.833 algerische Staatsangehörige, 10.258 marokkanische Staatsangehörige und 1.945 tunesische Staatsangehörige registriert. Demzufolge ist in diesem Jahr mit einem erheblichen Anstieg von Asylantragsstellungen aus den drei Staaten zu rechnen. Das EASY-System ist eine IT-Anwendung zur Erstverteilung der Asylsuchenden auf die Bundesländer. Bei diesen Angaben ist zu berücksichtigen, dass bei den EASY-Zahlen Fehl- und Doppelerfassungen wegen fehlender erkennungsdienstlicher Behandlung und fehlender Erfassung der persönlichen Daten nicht ausgeschlossen werden können.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 2015 insgesamt 2.605 Ent-scheidungen über Asylanträge von Angehörigen der drei genannten Staaten ge-troffen. In zwei Fällen (zwei algerische Staatsangehörige) wurde Asyl nach Artikel 16a Grundgesetz gewährt, insgesamt 31 Personen (9 algerische und 22 marokka-nische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG gewährt, bei weiteren 22 Personen (davon 7 algerische, 14 marokkanische und 1 tunesischer Staatsangehörige) wurde subsidiärer Schutz gewährt bzw. ein Abschiebungsver-bot nach § 60 Absatz 2 ff. AufenthG festgestellt. Im Jahr 2015 betrug die Anerkennungsquote für die Demokratische Volksrepublik Algerien 0,98 %, für das Königreich Marokko 2,29 % und die Tunesische Republik 0,00 %.

Durch die zahlreichen, zumeist aus asylfremden Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren sowie für die Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Eine Eindämmung der aus asylfremden Motiven gestellten Asylanträge ist daher geboten.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Asylverfahren von Staatsangehörigen der drei genannten Staaten prioritär zu bearbeiten und möglichst schnell zu entscheiden. Die dadurch erzielten Wirkungen haben sich jedoch nicht als nachhaltig erwiesen, vielmehr sind die Asylbewerberzugänge aus diesen Staaten weiter angestiegen. Es ist daher angezeigt, das Ziel einer Zurückdrängung wirtschaftlich motivierter Asylbeantragungen aus diesen Staaten durch die vorgeschlagene Rechtsänderung mit erhöhtem Nachdruck zu verfolgen."