Erklärung von Ulla Jelpke zur Verfassungswidrigkeit der Einstufung der Westbalkanstaaten als sichere Herkunftsländer

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Die SPD hat gestern im Bundestag dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten zugestimmt. Bereits im bisherigen Gesetzgebungsverfahren, unter anderem in der Sachverständigenanhörung am 23. Juni 2014, waren neben inhaltlichen auch unions- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einstufung der drei Westbalkanstaaten als sichere Herkunftsstaaten vorgebracht worden. Dies betraf sowohl die inhaltliche Bewertung der Lage in den drei Ländern als auch das Prüfverfahren, die unzureichende und selektive Auseinandersetzung mit verfügbaren Länderinformationen, die Missachtung der Einschätzungen des UNHCR und die mangelhafte Gesetzesbegründung.

Dass das Gesetz gegen die Verfassung verstößt, ist nun aber dem Protokoll der gestrigen Sitzung zu entnehmen (Plenarprotokoll 18/46 vom 3. Juli 2014, S. 4320 ff). 35 SPD-Abgeordnete haben in namentlichen Erklärungen nach § 31 der Geschäftsordnung des Bundestages zu Protokoll gegeben, dass sie dem Gesetzentwurf zur Einstufung der drei Westbalkanländer nur aus Gründen der Koalitionsräson zugestimmt haben und/oder wegen der ebenfalls im Gesetz enthaltenen Verbesserungen beim Arbeitsmarktzugang. Wörtlich heißt es in der gemeinsamen Erklärung von 27 SPD-Abgeordneten (weitere acht Erklärungen sind in Teilen im Wortlaut, generell aber jedenfalls inhaltlich gleich): „Zum einen halten wir es angesichts der Erfahrungen besonders der Gruppe der Roma in diesen Ländern für nicht gesichert, dass sie dort nicht weiter Diskriminierung, sogar Verfolgung und Gewalt ausgesetzt sind. ... Wir haben außerdem aus grundsätzlichen Gründen Probleme mit der Ausweitung des Systems sicherer Herkunftsstaaten. ... Mit dieser persönlichen Erklärung bringen wir unsere Kritik an der Ausweitung sicherer Herkunftsstaaten zum Ausdruck. Dem Gesetz werden wir aufgrund der Koalitionsvereinbarung und wegen seiner Regelungen zum Arbeitsmarkt zustimmen."

Die Zahl der SPD-Abgeordneten, die aus ähnlichen Motiven zugestimmt, dies aber nicht durch schriftliche Erklärung zum Ausdruck gebracht haben, ist unbekannt, sie dürfte aber hoch sein. So erklärte Uli Grötsch (SPD), der keine Erklärung abgegeben hatte, in seiner Rede für die SPD-Fraktion (a.a.O., S. 4181): „Ich gebe zu, dass die Einstufung als sichere Herkunftsstaaten keine Herzensangelegenheit der Sozialdemokratie ist. Sie steht aber im Koalitionsvertrag, und deshalb tragen wir die Entscheidung mit."

Dieses Abstimmungsverhalten der SPD ist ein offener Bruch der Verfassung!

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Asylrechtsurteil von 14. Mai 1996 zur Regelung sicherer Herkunftsstaaten (2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) festgestellt, dass dem Gesetzgeber mit der Regelung sicherer Herkunftsstaaten „ein Ausschnitt aus der von Art. 16a Abs. 1 GG geforderten umfassenden Prüfung übertragen" wird, der Gesetzgeber nimmt dabei eine „antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung vor" (Rn. 8). Die Verfassung gibt „dem Gesetzgeber dabei bestimmte Prüfkriterien vor, an denen er seine Entscheidung, ob ein Staat die Anforderungen für die Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat erfüllt, auszurichten hat", nämlich die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse in diesem Staat (Rn. 19). Aus dem Schutzziel des Asylgrundrechts und der Funktion der Herkunftsstaatenregelung „ergeben sich freilich verfassungsrechtliche Anforderungen, denen das Gesetz genügen muss" (Rn. 24).
„Teilbereiche des Verfahrens zur Feststellung des Asylgrundrechts" wurden „auf den Gesetzgeber übertragen", dieser soll vorab und allgemein eine Prüfung der Verhältnisse in den jeweiligen Ländern vornehmen (Rn. 25). „Das bedingt ein bestimmtes Maß an Sorgfalt bei der Erhebung und Aufbereitung von Tatsachen, die einer solchen feststellenden, verfassungsrechtlich vorgegebene Kriterien nachvollziehenden gesetzgeberischen Entscheidung notwendigerweise zugrunde zu legen sind" (Rn. 27). Das Bundesverfassungsgericht kann „die Unvertretbarkeit der Entscheidung des Gesetzgebers, einen Staat zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, und damit die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG nur feststellen..., wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen" (Rn. 30).

Dies ist hier offenkundig der Fall! Das Gesetz ist verfassungswidrig, denn die Ausrichtung der SPD-Abgeordneten am Koalitionsvertrag bei ihrer Entscheidung ist kein „guter Grund" zum Verzicht auf die aus dem Asylgrundrecht zwingend folgende sorgfältige Beurteilung von Tatsachen zur Lage in den Jeweiligen Herkunftsländern! Die Abgeordneten haben einen unverfälschten Blick auf die Lage vor Ort zu werfen und nicht in den Koalitionsvertrag.

In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es übrigens auch, dass die Quote der Anerkennung „bei einem abschließenden Urteil ... zur Abrundung und Kontrolle des gefundenen Ergebnisses ... die Rolle eines Indizes spielen" kann, ebenso ein Vergleich mit Anerkennungsquoten anderer Länder (Rn. 19). Doch: „Eine eigenständige Prüfung der Verhältnisse in dem betreffenden Staat anhand der von der Verfassung vorgegeben Prüfkriterien wird dadurch freilich nicht ersetzt" (ebd.). Das Gesetzgebungsverfahren verlief aber zum Teil genau anders herum: Aus den – durch eine restriktive Prüf- und Entscheidungspraxis selbst geschaffenen – niedrigen Anerkennungsquoten wurde geschlossen, dass in den drei Ländern eine generelle Verfolgungssicherheit angenommen werden könne.

Sollte dieses Gesetz im Bundesrat eine Mehrheit finden, werde ich den Bundespräsidenten auffordern, es wegen der nunmehr offen zu Tage getretenen Verfassungsmängel nicht zu unterzeichnen.

Mainz, 08.07.2014