Strafrecht

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OLG Karlsruhe B.v. 29.7.2004 Az. 3 Ws 10/04
EZAR 355 Nr. 37= ZAR 2004, 327
1. Für den objektiven Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AuslG reicht es aus, dass die unrichtigen Angaben für das ausländerrechtliche Verfahren deshalb von Bedeutung sind, weil sie sich im Allgemeinen zur Verschaffung eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels eignen.

2. § 92 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 AuslG ist kein nur für Ausländer geltendes Sonderdelikt, die Vorschrift kann vielmehr in ihrer fremdnützigen Begehungsvariante auch von Deutschen täterschaftlich verwirklicht werden.