Das Bundesamt wird abhängig vom Verfahrensstand bei syrischen Flüchtlingen wie folgt verfahren:
Bei neuen Asylanträgen wird kein Dublinverfahren mehr eingeleitet. Wurde dieses bereits eingeleitet, aber noch keine Übernahmeersuchen gestellt, so soll die Frist zum Stellen des Ersuchens verstreichen und ein Asylverfahren durchgeführt werden. Wurde bereits die Zustimmung zum dem Übernahmeersuchen erteilt, so soll die Überstellungsfrist (6 Monate) abgewartet werden, um anschließend ein Asylverfahren im Inland durchzuführen.
Soweit bereits Dublin-Bescheide erstellt worden sind, sind diese aufzuheben. In Fällen, in denen bereits Klagen bei den Verwaltungsgerichten laufen, soll ein Prozessvergleich angeboten werden. Das Bundesamt hebt den Bescheid auf und die Kosten sollen gegeneinander aufgehoben werden. Dieser Vergleichsvorschlag wird wegen der Kostenfolge nicht immer angenommen werden. Denn der Flüchtling hat dann die außergerichtlichen Kosten, insbesondere die Anwaltskosten, zu tragen. Da Gerichtskosten ohnehin nicht anfallen, dürfte es im Hinblick auf die Erfolgsaussichten in den Dublinverfahren häufig ratsam sein, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Hat die Klage Erfolg, so findet eine Überstellung in den anderen EU-Mitgliedstaat ohnehin nicht statt, wird die Klage abgewiesen, so wird das Bundesamt den Bescheid anschließend aufheben. Der einige Nachteil der verbleibt, ist der drohende Zeitverlust durch das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht.
Letztlich sollen auch Abschiebungsanordnungen, die vollziehbar sind, nicht mehr vollzogen werden. Hier wird das Bundesamt das Selbsteintrittsrecht ausüben und die Überstellung abbrechen.
Mainz, 25. August 2015
Dr. Dienelt