Der Bundesminister des Innern hat am 19.11.2004 eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesvertriebenengesetz (BVFG-VwV) erlassen (GMBl. S. 1059). Sie beruht auf der Ermächtigung in § 104 BVFG (i.d.F. von Art. 6 Nr. 8 ZuwG) und enthält Regelungen für die Ausführung des Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt, das von Januar 2005 an nicht nur wie seither für den Aufnahmebescheid zuständig sein wird, sondern auch für die Bescheinigung für Spätaussiedler und deren Familienangehörige.
Die Verwaltungsvorschriften betreffen insbesondere die Bestimmungen der §§ 4 bis 8, 15, 26 f. und 100 ff. BVFG und damit auch die Fragen der Spätaussiedlereigenschaft, der Volkstumszugehörigkeit und der notwendigen Sprachkenntnisse. Die Länderbehörden sind zwar nicht unmittelbar gebunden, können sich aber an den Anweisungen für das Bundesverwaltungsamt orientieren. Unter dem 22.12.2004 hat das Bundesministerium des Innern den zuständigen Behörden Vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU zur weiteren Verwendung übersandt. Bevor eine endgültige Fassung hergestellt wird, sollen zunächst Stellungnahmen aufgrund zwischenzeitlicher Erfahrungen abgewartet werden. Damit ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz abgelöst, die auf das ab Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz nicht angewandt werden kann. Für die Regelungen über die Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familien sind der Verwaltung erstmals allgemeine Auslegungs- und Anwendungshinweise an die Hand gegeben.