Verwurzelung nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK - allmähliche Annäherung an die europäische Rechtsprechung

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Geduldete Ausländer sind grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Häufig sind aber gerade abgelehnte Asylbewerber vom Deutschen Staat über Jahre hinweg aufgrund eines Vollzugesdefizits geduldet worden und haben sich in der Zeit gesellschaftlich und sozial Integriert („Verwurzelung").

Der Rechtsberater steht in einem solchen Fall immer vor dem Problem auf welche Anspruchsgrundlage er sich stützen will.

1. Als Anspruchsgrundlage für solche Fälle kommt § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Frage. Danach kann einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Kettenduldungen sollen nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen sein.

Bei so genannten Verwurzelungsfällen kann die Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich sein. Seine gesellschaftlichen,  sozialen und wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Bundesrepublik Deutschland wird u.a. über Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) geschützt.

Häufig wird man seitens der Behörden mit dem Einwand konfrontiert, dass es für die Eröffnung des Schutzbereiches von Art. 8 Abs. 1 EMRK angeblich auf die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes (d.h. das Bestehen eines Aufenthaltstitels) ankomme.  Diese „Auskunft" ist nicht identisch mit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:

Maßgebend  nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,  ist der  Persönlichkeit prägender Charakter des Ausländers (vgl. EGMR, Urteil vom 14.06.2011 – 38058/09 – „Osman"- Urteil).

Hat er sich wirtschaftlich und sozial integriert, dann ist auch der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet.

2. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK („Schranke" zu Art. 8 Abs. 1 EMRK) darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, „soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer".

Im Rahmen dieser Schrankenprüfung sind die öffentlichen Interessen des Staates (Interesse an der wirksamen Steuerung des Zuzugs von Ausländern) mit den privaten Interessen (Verwurzelung mit der BRD- bzw. Entwurzelung vom Heimatland) abzuwägen:

Hierzu hat der EGMR Anforderungen (EGMR, „Üner" Urteil vom 05.07.2005 – 46410/99) formuliert:

  • Wie lange ist der Aufenthalt im betreffenden Mitgliedstaat?
  • Hat der Ausländer sich wirtschaftlich integriert? (Kein Sozialleistungsbezug?)
  • Straffreiheit des Ausländers?
  • Gibt es noch Bindungen zum Herkunftsland („Entwurzelung")?
  • Wie ist die soziale und gesellschaftliche Integration verlaufen (Sprachkenntnisse, Schulabschluss, Freundeskreis mit Staatsbürgern des entsprechenden Mitgliedstaates)?
  • Sonstige Faktoren (war der Aufenthalt teilweise bereits rechtmäßig?)

In den vergangenen Jahren zeichnet es sich deutlich ab, dass die deutschen Gerichte der europäischen Rechtssprechung in den „Verwurzelungsfällen" immer mehr folgen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 03.11.2008 – 11 S 2235/08, VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.2010,  11 S 2359/10, OVG Bremen, Urt. vom 28.06.2011 – 1 A 141/11)

So hat der VGH Baden-Württemberg entschieden (VGH Mannheim, Beschluss vom 03.11.2008 – 11 S 2235/08) dass ein in Deutschland verwurzelte Ausländer sich auch auf § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK berufen kann, selbst wenn er erst als Erwachsener in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

Gleichwohl ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte jeweils  immer der Einzelfall entscheidend.

Rechtsawalt Hekler
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