EuGH soll klären, ob drittstaatsangehörige Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers von Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 begünstigt werden

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Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 11.08.2011 dem EuGH zur Klärung des Umfangs der begünstigten Familienangehörigen nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 angerufen.

Das Verwaltungsgericht fragt im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens, ob sich eine thailändische Staatsangehörige, die mit einem dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer verheiratet war, und nach Erhalt der Genehmigung zu ihm zu ziehen mehr als 3 Jahre ununterbrochen mit ihm zusammengewohnt hat, auf die sich aus Art. 7 S. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des AssoziationsratsEWG-Türkei (ARB 1/80) ergebenden Rechte mit der Folge berufen, dass ihr wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Bestimmung ein Aufenthaltsrecht zusteht?