Aufenthaltserlaubnis, Neues Zuwanderungsgesetz, Beschlusses 1/80

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Wo ?Aufenthaltserlaubnis? draufsteht, ist immer eine Aufenthaltserlaubnis drin.

Eines der wichtigsten formellen Ziele des neuen Zuwanderungsrechts besteht in der drastischen Verringerung der Anzahl der Aufenthaltsrechtsdokumente. Die Vielzahl der Aufenthaltsgenehmigungen nach alter Rechtslage wurde als Quelle der Unübersichtlichkeit ausgemacht. Die Einschränkung auf möglichst nur zwei Titel sollte der Vereinfachung wie der besseren Verständlichkeit dienen. Neben der Aufenthaltserlaubnis als befristetem Titel und der Niederlassungserlaubnis als unbefristetem Titel sollte möglichst kein weiteres Dokument treten. Zunächst jedoch wurde das Visum, das früher nur die besondere Form einer Aufenthaltsgenehmigung darstellte. als eigenständiger Titel aufgenommen, Außerdem blieben die Aufenthaltsgestattung und die Betretenserlaubnis bestehen. Dafür wurden drei Genehmigungen gestrichen: Bewilligung. Befugnis und Berechtigung. Im EU-Recht wurde die Titelzahl vermehrt. Für Unionsbürger gibt es jetzt die Bescheinigung über das EU-Freizügigkeitsrecht, während die Aufenthaltserlaubnis-EU nunmehr allein den drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern zusteht.

Alles in allem sind damit an die Stelle der ursprünglich sieben jetzt sechs Dokumente getreten, die über die aufenthaltsrechtliche Stellung eines Ausländers Auskunft geben. Korrekterweise muss noch die Aufenthaltserlaubnis hinzugerechnet werden, die türkischen Staatsangehörigen zum Nachweis ihrer Rechte aus Art. 6 oder 7 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei ausgestellt wird. Sie bescheinigt nämlich nur ein kraft Gemeinschaftsrechts bestehendes Aufenthaltsrecht mit Befugnis zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, ist also nicht mit einer konstitutiven Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln. Der Unterschied besteht unter anderem darin, dass sich der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nicht besitzt, strafbar macht, auch wenn er einen Rechtsanspruch darauf hat, während der türkische Assoziationsberechtigte lediglich eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er den Titel oder dessen Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt.

Schon hieran zeigt sich deutlich, dass die Vielfalt der Lebensverhältnisse nicht durch einen administrativen Federstrich beseitigt werden kann. Vor allem aber: Solange Migration mit Kriterien gesteuert wird, die sich an Aufenthaltszwecken ausrichten, wird eine bessere Übersichtlichkeit nicht durch formale Vereinfachungen erreicht werden können. Während früher für kurzfristige Aufenthaltszwecke die Bewilligung und für humanitäre Aufenthalte die Befugnis bestimmt waren, muss jetzt die Aufenthaltserlaubnis den bunten Strauß von Aufenthaltsgründen abdecken, den das Leben bereit hält und den der Gesetzgeber mit je unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen bedacht hat. Neben der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Beschäftigung als Hochqualifizierter steht der Zuzug von Ausländern, die ein Studium oder eine sonstige Ausbildung absolvieren oder nur einen Sprachkurs besuchen. Außer den Familienangehörigen von Deutschen und von Ausländern erhalten auch Wiederkehrer und ehemalige deutsche Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis. Für weitere Komplikationen sorgt das ?One-stop-government? in Form der Zusammenlegung der Zulassungen zum Aufenthalt und zu der Erwerbstätigkeit sowie der zwingenden Dokumentierung von Art und Umfangs der zugelassenen Erwerbstätigkeit im Titel Damit steigt die Anzahl der denkbaren Aufenthaltserlaubnisse auf weit mehr als 20. Die Ursache für diese Vermehrung liegt in der strikten Bindung der Titel an den Zweck.

Jede Aufenthaltserlaubnis enthält also eine solche, bei näherem Hinsehen ist auch der wirkliche Berechtigungsinhalt klar erkennbar. Nur der Gesetzgeber hat dem nicht in allen Bereichen Rechnung getragen. So hat er zwar eigene Voraussetzungen für den Übergang von einer humanitären Aufenthaltserlaubnis zu einer Niederlassungserlaubnis geschaffen. Er hat eben diesen Titel nachträglich für Studenten ganz ausgeschlossen, lässt aber den Familiennachzug zu Studenten ohne weiteres zu.

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