Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Ziel ist es, die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten entsprechend dem Bedarf der Wirtschaft zu erleichtern.
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft innerhalb des bestehenden migrationspolitischen Ordnungsrahmens die Voraussetzungen dafür, dass diejenigen Fachkräfte, die die deutsche Wirtschaft benötigt, nach Deutschland kommen können. Es wird klar und transparent geregelt, wer zu Arbeits- und zu Ausbildungszwecken kommen darf und wer nicht. Dafür werden die Vorschriften über Ausbildung und Erwerbstätigkeit des Aufenthaltsgesetzes gänzlich neu strukturiert und umfassend neu gefasst. Zudem wird die Beschäftigungsverordnung entsprechend angepasst. Im Mittelpunkt stehen entsprechend des wirtschaftlichen Bedarfs qualifizierte Fachkräfte. Diese werden zentral und erstmals einheitlich definiert als Fachkräfte mit Berufsausbildung und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.
Im Wettbewerb um die besten ausländischen Fachkräfte müssen auch im Inland die nötigen Strukturen geschaffen werden, um interessierte Fachkräfte von Deutschland überzeugen zu können. Um die Verwaltungsverfahren effizienter und serviceorientierter zu gestalten, soll die ausländerbehördliche Zuständigkeit für die Einreise von Fachkräften bei zentralen Stellen konzentriert werden. Für schnellere Verfahren wird ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren geschaffen.
Danach wird das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das den rechtlichen Rahmen für eine gezielte, an den Bedarfen orientierte Steuerung und Stärkung der Fachkräfteeinwanderung schafft, notwendig ergänzt durch Beschleunigungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse, eine verstärkte Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache im Ausland, eine gemeinsam mit der Wirtschaft zu erarbeitende Strategie für eine gezielte Fachkräftegewinnung und ein verbessertes Marketing sowie effizientere und transparentere Verwaltungsverfahren.
Ausländer, die sich im Ausland aufhalten, können durch einen Arbeitgeber, der einen konkreten Arbeitsplatz besetzen will, unter bestimmten Voraussetzungen ein beschleunigtes Verfahren für die Einreise von Fachkräften beantragen. Da das Verfahren auf eine Erleichterung des Visumverfahrens abzielt (Vorabzustimmung der Ausländerbehörde), ist es nicht auf Ausländer anwendbar, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten.
Es geht bei dem Verfahren nach § 81a AufenthG um die Gewinnung von Ausländern mit qualifizierten Berufsabschlüssen. Damit scheidet das Verfahren für die Anerkennung von Schulabschlüssen oder die Klärung von Hochschulzugangsvoraussetzungen aus.
Das Verfahren wird durch eine Vereinbarung, die der Arbeitgeber mit der zuständigen Ausländerbehörde, abschließt, in Gang gesetzt. Diese leitet das Anerkennungsverfahren ein und dient als zentraler Ansprechpartner für Arbeitgeber und zuständigen Stellen, wie die Anerkennungsstellen, die Bundesagentur für Arbeit und die Auslandsvertretung. Die Kosten für das beschleunigte Verfahren in Höhe von 411 Euro trägt der Arbeitgeber (§ 81a AufenthG). Die Gebühr erfasst nicht die Kosten für das Anerkennungsverfahren.
Grundlage des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist die Anerkennung eines vorhandenen Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf. Dabei ist im Rahmen des Anerkennungsverfahrens maßgeblich zwischen reglementierten und nicht-reglementierten Berufen zu unterscheiden.
Nicht-reglementierte Berufe
Unproblematisch ist das Verfahren bei den nicht-reglementierten Berufen. Hier ist die Anerkennung nicht Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland, sondern nur für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ohne die Anerkennung ist der Nachweis eines qualifizierten Berufsabschlusses nicht möglich, der Grundlage für die Visumerteilung ist. Zu den nicht-reglementierten Berufen gehören insbesondere die ca. 350 Ausbildungsberufe im dualen System (z.B. Industriemechaniker, KfZ-Mechatroniker, Kaufmann/frau im Einzelhandel, medizinische Fachangestellte).
Eine Liste mit allen anerkannten Ausbildungsberufen im dualen System Deutschlands findet sich unter: http://www2.bibb.de/tools/aab/aab_start.php
Grundlage für die Anerkennung in dem vereinfachten Fachkräfteeinwanderungsverfahren nach § 81a AufenthG ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG. Da es in Deutschland keine zentrale Stelle gibt, die für alle Anfragen zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen zuständig ist, wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) das Portal „Anerkennung in Deutschland“ aufgebaut (www.anerkennung-in-deutschland.de). Dort erhalten Anerkennungssuchende die für ihr Anliegen zuständige Stelle und Antworten auf ihre Fragen zu den Anerkennungsverfahren.
Für die Gleichwertigkeitsprüfung bei Ausbildungsberufen im dualen System sind nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) in der Regel die Kammern zuständig. Die IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA) ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse. Sie nimmt Anträge auf Anerkennung entgegen und vergleicht, inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können.
Reglementierte Berufe
Problematisch bleibt die Anerkennung für reglementierte Berufe. Hier gibt es für Anerkennungen bereits weitgehende Vorgaben des Europarechts (insb. EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG). Durch das nationale Anerkennungsgesetz werden die im Fachrecht bereits bestehenden Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie soweit möglich und erforderlich für Menschen bzw. Qualifikationen aus Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten) geöffnet.
Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten,
- deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
- eine Art der Ausübung ist die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist,
die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen (§ 3 Absatz 5 BQFG).
Das Anerkennungsgesetz bezieht sich u.a. auf folgende reglementierte Berufe (nicht abschließend): Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, Krankenpfleger, Altenpfleger, Hebammen, Physiotherapeuten, MTA, PTA, Physiotherapeuten, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Podologen, Steuer- und Wirtschaftsberater, Rechtsanwälte, Notare, Rechtspfleger Meister im zulassungspflichtigen Handwerk, Beamte, Fahrlehrer.
Eine Liste mit allen Berufen, die in Deutschland reglementiert sind, finden sich unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/index.cfm?fuseaction=regProf.listCountry
Bei den reglementierten Berufen, für die der Berufszugang staatlich geregelt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Bestimmungen der Bundesländer.