Eigenständiges Aufenthaltsrecht im Frauenhaus? Opferschutz, Zwangsehe, Frauenhan

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Über interkulturelles Leben lässt sich trefflich reden. Dagegen sind Konflikte beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher kultureller und religiöser Auffassungen und Lebensweisen weniger angenehm und können mit Eloquenz allein nicht gelöst werden. Das Leben in und zwischen Kulturen ist nicht so neu, wie mancher Integrationsexperte der neuen Art glauben machen will. Christen und Muslime haben es in Nordafrika und im Nahen Osten jahrtausendelang praktiziert ? gelegentlich unterbrochen durch Kreuzzüge, Libanonkrieg oder andere meist von außen hereingetragene gewaltsamen Auseinandersetzungen. 

Wöchentliche Kolumnen von Professor Dr. Günter Renner.

Die anfangs den ?Gastarbeitern? von der deutschen Gesellschaft verwehrte, dann allmählich zugestandene und nun offen befürwortete Integration findet ganz überwiegend nicht in Sprachkursen statt, sondern in der Familie, im Mehrfamilienhaus, in der Schule und am Arbeitsplatz. Abgesehen von Sondersituationen wie im Strafvollzug, der sich durch einen besonders hohen Anteil von Ausländern auszeichnet, ist die Familie der Ort, an dem Integration am besten gelingt, an dem aber auch die Anstrengungen und die Fehlschläge am deutlichsten hervortreten.

?Konflikte zwischen ausländischen Mädchen und ihren Eltern? (so ein Beitrag von Münder in ZAR 1985, 165) bildeten schon zu Beginn der Zuwanderung in Deutschland einen Kulminationspunkt interfamiliären Integrationsprozesse. So urteilte das Landgericht Berlin schon 1985 (EZAR 710 Nr. 3 m. Anm. von Münder in ZAR 1985, 93):

  1. Grundsätzlich sind bei Entscheidungen über das elterliche Sorgerecht für türkische Kinder türkische Rechts- und Moralvorstellungen auch dann zu respektieren, wenn die Familie in Deutschland lebt.
  2. Das gilt allerdings unter dem Gesichtspunkt des ordre public (Art. 30 EGBGB) nicht für schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch Überschreiten des elterlichen Züchtigungsrechts.
  3. Abgesehen davon, dass das Kind nach türkischen Rechtsvorstellungen wesentlich stärker in die Familie integriert ist, verlangt das Grundgesetz allgemein eine Rücksichtnahme auf die traditionellen sittlichen und moralischen Vorstellungen, die Kulturverwurzelung und die Mentalität der in Deutschland lebenden ausländischen Familien und ihrer Mitglieder.

Mädchen und Frauen tragen gemeinhin die größten Lasten bei erzwungenen wie bei freiwilligen Wanderungsbewegungen. Schutzlose Flüchtlingsfrauen, Frauenhandel und Zwangsehe auf der einen und Opferschutz auf der anderen Seite sind nur einige Stichwörter, mit denen ihre besonderen Notlagen schlaglichtartig beleuchtet werden können. Ihr hoher Anteil an den in Frauenhäusern Schutz Suchenden ist eines der sicheren Indizien für eine überproportionale Betroffenheit.

Eine der wenigen institutionalisierten Hilfen stellt das 1990 geschaffene eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten dar. Seine Geschichte ist bemerkenswert. Anfangs setzte das von der Fortführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltsrecht entweder vier Jahre Ehegemeinschaft in Deutschland voraus oder drei Jahre und zusätzlich eine besondere Härte.

Sieben Jahre später wurde die besondere in eine außergewöhnliche Härte verwandelt und die eigenständige Aufenthaltserlaubnis daran geknüpft, dass die unbefristete Verlängerung der Erlaubnis des anderen Ehegatten nicht ausgeschlossen war. Infolgedessen war das selbständige Aufenthaltsrecht der Frau gerade dann ausgeschlossen, wenn sich der Ehemann durch Gewalttätigkeiten in der Ehe strafbar machte und damit einen Ausweisungstatbestand verwirklichte, der einer Verlängerung seiner eigenen Aufenthaltserlaubnis entgegenstand. Damals war ausländischen Frauen zu raten, sich möglichst für einen Ehemann mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung oder noch besser mit deutscher Staatsangehörigkeit  zu entscheiden (dazu Glosse ?Von der Bedrohung durch Ausländerfamilien? in ZAR 1999, 46).

Im Mai 2000 wurde zwar dieser Missstand nicht beseitigt, aber die Drei-Jahres-Frist auf zwei Jahre verkürzt und die außergewöhnliche in eine besondere Härte zurückverwandelt.

Mit dem Zuwanderungsgesetz ist ein weiterer Fortschritt erzielt: Die Härteklausel kennt keine Mindestdauer der Ehegemeinschaft mehr. Geblieben und formell sogar noch verstärkt ist die teilweise fortbestehende Abhängigkeit vom Aufenthaltstitel des anderen Ehegatten. Früher war es nur schädlich, wenn dessen Aufenthaltserlaubnis nicht unbefristete verlängert werden konnte. Jetzt ist schon der Ausschluss der Verlängerung hinderlich, nicht nur der Ausschluss der Verlängerung in Form der Niederlassungserlaubnis.

Die Fortsetzung der wechselvollen Geschichte des eigenständigen Aufenthaltsrechts bleibt abzuwarten.