Einreise, Aufenthalt, Illegale, Durchreise, Richtlinie 2002/90/EG

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Kampf der illegalen Einreise und dem illegalen Aufenthalt?

In einer Zeit der Unsicherheit über den Fortgang der politischen Einigung Europas und über das Schicksal des Deutschen Bundestags und der derzeitigen Bundesregierung gibt es für das Migrationsrecht weiterhin unverrückbare Festpunkte: das geltende Gemeinschaftsrecht.Für die Bekämpfung der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts schreibt Art. 1 des Rahmenbeschlusses betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1) unmissverständlich vor: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um ...

sicherzustellen, dass Anstiftung, Beteiligung und Versuch mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die zu einer Auslieferung führen können. Ebenso eindeutig sind in Art. 2 der in Bezug genommenen Richtlinie 2002/90/EG zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17) Anstiftung, Beihilfe und Versuch als die sanktionswürdigen Handlungsformen genannt. Den Mitgliedstaaten ist für die Umsetzung eine Frist bis 5. Dezember 2004 gesetzt und die Möglichkeit eingeräumt, für die vorsätzliche Hilfe bei der illegalen Ein- oder Durchreise von Sanktionen abzusehen, wenn das Ziel dieser Handlung in der humanitären Unterstützung der betreffenden Person zu sehen ist.

Deutschland hat diese Richtlinie bisher nicht ausdrücklich in innerstaatliches Recht umgesetzt. Daher stellt sich die Frage, ob die deutschen Strafvorschriften inhaltlich den gemeinschaftsrechtliche Anforderungen genügen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass schon Art. 27 I des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) zu angemessenen Sanktionen gegen gewerbsmäßige Schleuser verpflichtet, dass eben diese Vorschrift aber seit 5. Dezember 2004 aufgehoben ist (Art. 5 RL 2002/90/EG). 

Formell betrachtet trägt das geltende Ausländerstrafrecht diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Rechnung. Strafbar sind sowohl die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt als auch der Versuch der illegalen Einreise (§ 95 I Nr. 3 und 1, III AufenthG). Besonders schwer bestraft werden zudem die Anstiftung und Beihilfe hierzu, wenn sie gegen einen Vermögensvorteil oder wiederholt zugunsten mehrer Ausländer erfolgen oder unter anderem gewerbsmäßig, bandenmäßig oder unter Einsatz von Schusswaffen begangen werden oder zum Tod des Geschleusten führen (§§ 96 II, 97 AufenthG).

Tatsächlich bleibt ein Großteil dieser Handlungen aber straffrei, weil die ihnen zugrund liegenden Begriffe der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts strafrechtlich nicht hinreichend bestimmt erscheinen. Wie der Bundesgerichtshof bereits Ende April 2005 entschieden hat, macht sich demzufolge nicht strafbar, wer mit einem Touristenvisum einreist und entsprechend seinem zuvor gefassten Entschluss im Inland eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (BGH, demn. EZAR NF 89 Nr. 1; Leistsatz in ZAR 2005, 169). Infolgedessen kann auch das gewerbsmäßige Einschleusen von Prostituierten, die der Visumpflicht unterliegen und nur über ein Besuchervisum verfügen, nicht bestraft werden.

Bisher ist nicht bekannt geworden, in welcher Weise diese empfindliche Lücke im strafrechtlichen Instrumentarium im Kampf gegen das Schleuserwesen und insbesondere den internationalen Menschenhandel geschlossen werden soll. In Betracht kommen Änderungen der Strafvorschriften oder der Bestimmungen über die unerlaubte Einreise, den unerlaubten Aufenthalt und die Zurückweisung an der Grenze. Mit einem Federstrich auf der juristischen Ebene wird es nicht getan sein. Vorangehen muss eine grundlegende Revision der noch bei Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes vertretenen politischen Meinung, bei der Einreise genüge der Besitz irgendeines Visums und auf dessen Inhalt komme es nicht an. Erst wenn jeder Zweifel an dem politischen Willen zur effektiven Gestaltung des Visumverfahrens und der Grenzsicherung ausgeräumt ist, können Vorschläge für eine Änderung der betroffenen Rechtsvorschriften, die auch im Einklang mit der RL 2002/90/EG stehen, in Angriff genommen werden. Hiermit sollte nicht gewartet werden, bis über Neuwahlen entschieden ist und ein neuer Bundestag seine Arbeit aufgenommen hat.

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Die Problematik steht auch im Forum Migrationsrecht zur Verfügung