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Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern in Kraft getreten

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Mit dem so genannten 3. Richtlinienumsetzungsgesetz ist auch das Gesetz vom 29.08.2013 im BGBl I Nr. 54 vom 05.09.2013, S. 3484 veröffentlicht worden.

Das Gesetz ist gestern (06.09.2013) in weiten Teilen in Kraft gestreten; im Übrigen am 01.10. und 02.12.2013.

Die Umsetzung der Richtlinie 2011/51/EU erforderte Anpassungen im Aufenthaltsgesetz und in der Aufenthaltsverordnung. Zur Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU waren insbesondere Änderungen im Rentenrecht (Rentenexport)
erforderlich.

Über die Richtlinienumsetzung hinaus sollen Verbesserungen des Aufenthaltsrechts eintreten, die der Klarstellung und Bereinigung von Unstimmigkeiten dienen und vorwiegend technischer und redaktioneller Natur sind.

Geändert wurde u.a. § 14 AufenthG:

§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a. eingefügt:

„2a. zwar einen nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel vorweist, dieser aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder“.

Begründung:

Die Änderung bewirkt, dass die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden auch für die Aufenthaltsbeendigung in Form der Zurückschiebung in Fällen zuständig sind, in denen der Ausländer mit einem erschlichenen Visum eingereist ist. Hierdurch werden die örtlichen Ausländerbehörden entlastet und die Freiheitsentziehung bis zur Aufenthaltsbeendigung verkürzt. Die Zuständigkeit der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden für die Rücknahme oder Annullierung des erschlichenen Visums ergibt sich für diese Fallkonstellation bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a. Danach sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden für die Rücknahme, den Widerruf, die Annullierung und die Aufhebung eines Visums unter anderem im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung an der Grenze zuständig. Die Formulierung „im Fall“ in § 71 bedeutet lediglich, dass ein Zusammenhang mit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bestehen muss. Nicht erforderlich ist, dass diese Maßnahmen bereits getroffen wurden. Durch die Änderung wird kein neuer Straftatbestand eingeführt. § 95 Absatz 1 Nummer 3 verweist weiterhin nur auf § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und nicht auf die neue Nummer 2a.

Siehe hierzu schon im OK-Mnet-AufenthG zu § 14

Gesetzesmaterialien zum Gesetz