§§ 13, 15 StAG, § 38, 84 II AufenthG, Aufenthaltsrecht, Ausländerbehörde, Rechts

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Wer Deutscher war, sollte wieder Deutscher werden können.

Diese Meinung wird nicht zuletzt im Zusammenhang mit den derzeit in vielen Bundesländern aufgegriffenen Fällen der Wiedereinbürgerung ehemals türkischer Staatsangehöriger in der Türkei vertreten. Auch in Deutschland besteht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (§ 13 StAG). Hierauf könnten sich auch Türken berufen, die nach der Einbürgerung in Deutschland wieder die türkische Staatsangehörigkeit erworben und damit die deutsche verloren haben (§ 25 StAG). Nun wird allerdings für den erleichterten Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland vorausgesetzt. Daher muss nach anderen Möglichkeiten Ausschau gehalten werden, und dabei gerät auch die Vorschrift des § 38 AufenthG in den Blick, die erst seit Januar 2005 gilt und dem ehemaligen Deutschen (wenigstens) eine Aufenthaltserlaubnis verspricht, damit er nicht mangels Aufenthaltsrechts aus Deutschland abgeschoben werden muss (dazu Uslucan, ZAR 2005, 115).

Nun sollte man meinen, dass der Gesetzgeber das neue Regelwerk des § 38 AufenthG gut durchdacht und perfekt ausgestaltet hat. Immerhin soll es ja auch und vor allem für die in Deutschland geborenen Kinder ausländischer Eltern gelten, die ihre bei der Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit im Zuge des Erklärungsverfahrens verlieren können (§§ 4 III, 29 StAG). Doch weit gefehlt! Diese Vorschrift verlangt von dem Rechtsanwender mehr als die bloße Subsumtion, eher sind rechtsschöpferische Qualitäten gefragt.

Die materiellen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht des ehemaligen Deutschen sind ebenso eindeutig bestimmt wie die Antragsfrist von sechs Monaten nach Kenntnisname. Auf dem Wege zu dieser Rechtsstellung sind aber bedenkliche Lücken erkennbar. Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit entsteht nämlich zunächst ein Vakuum, weil der Deutsche nur noch Ausländer ist und nicht sofort einen Aufenthaltstitel besitzt.

Der weitere Aufenthalt gilt zwar von der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt und bei Fristversäumnis als geduldet, und an die Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ebenfalls gedacht. Diese ist nämlich während der Antragsfrist und während des Antragsverfahrens erlaubt. Was aber geschieht bis zur Kenntnisnahme und bis zur Antragstellung? Bis dem Betroffenen der Verlust bekannt ist, verfügt er danach weder über ein Aufenthaltsrecht noch über eine Befugnis, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen. Von der Kenntniserlangung an darf er zwar arbeiten, sich aber nicht in Deutschland aufhalten. Beantragt er den Aufenthaltstitel verspätet, fehlen ihm in der Zwischenzeit beide Befugnisse. Danach wird er zwar nur geduldet, darf aber erwerbstätig sein. Lehnt die Ausländerbehörde den begehrten Titel und später die Widerspruchsbehörde den Widerspruch ab, ist sein Aufenthalt wieder unerlaubt, er darf aber während des Laufs der Fristen für Widerspruch und Klage und während des gerichtlichen Eilverfahrens eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. § 84 II AufenthG). 

Lösung? Mit dem bloßen Gesetzeswortlaut: keine. Nach Sinn und Zweck: kaum für die Zeit bis zur Kenntnisnahme.

Fazit: Änderung des Gesetzes mit dem Ziel eines vorläufigen Aufenthalts- und Erwerbstätigkeitsrechts unmittelbar vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an. Solange der Verlust weder dem Betroffenen noch den Behörden bekannt und die Antragsfrist nicht abgelaufen ist, verdient der ehemalige Deutsche diese Rechtsstellung.

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