Der afghanische Betroffene war zuvor von Belgien unter Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung) durch Griechenland aufgrund der Haft- und der Lebensbedingungen überstellt worden.
Außerdem registrierten die Richter eine Verletzung von Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) durch Griechenland aufgrund der Mängel des dortigen Asylverfahrens im Fall des Beschwerdeführers. Schließlich wurde Belgien aufgrund der Überstellung des afghanischen Flüchtlings nach Griechenland verurteilt, weil der Asylwerber dem "dortigen mangelhaften Asylsystem und den damit verbundenen Risiken sowie den dortigen Haft- und Lebensbedingungen ausgesetzt" war. Ferner wurde eine Verletzung von Art. 13 durch Belgien festgestellt, weil der Beschwerdeführer nach dortigem Recht über keinen wirksamen Rechtsbehelf gegen seine Überstellung verfügte. Griechenland muss dem Beschwerdeführer 1.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 4.725 Euro für die entstandenen Kosten zahlen. Belgien hat dem Beschwerdeführer 24.900 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 7.350 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen.
Mit dem EGMR-Urteil wurde auch die Dublin II-Verordnung, nach welcher Asylsuchende ihr Verfahren in jenem EU-Land abwarten müssen, in welches sie zuerst eingereist sind, infrage gestellt.
Deutschland hat bereits wegen der humanitären Notsituation die Rückführung von Asylbewerbern nach Griechenland für ein Jahr gestoppt (s. News in MNet vom 19.01.2011).
Zum Gesamtdokument:
EGMR - 30696 - Urteil vom 21.01.2011 (81.16 kB 2011-01-25 12:11:04)