Neues aus der Rechtsprechung zum Haftrecht

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1.) BGH, B. v. 21.11.2013 - V ZB 96/13 -, juris.

Leitsatz:
Zweifel an dem Vorliegen einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehen nicht, wenn die Haftanordnung als einstweilige Anordnung überschrieben und/oder ihr Ausspruch als Anordnung im Wege der einstweiligen Anordnung bezeichnet wird. Ob die Entscheidung in dieser Verfahrensart hätte ergehen dürfen, ist für die Staathaftigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist unzulässig, weil sie nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statt.

Fundstelle:
OK-MNet-FamFG zu § 427

2.) BGH, B. v. 05.12.2013 - V ZB 71/13 -, juris; BGH, B. v. 16.01.2014 - V ZB 108/13 -, juris..

Die Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts in ihren Rechten verletzt worden, weil ihr der Haftantrag nicht zu Beginn der Anhörung ausgehändigt worden ist. Zwar kann der Antrag einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem solchen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorzutragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt, erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden. Da es an einer solchen Dokumentation fehlt, ist davon auszugehen, dass der Betroffenen keine Ablichtung des Haftantrages ausgehändigt worden ist.

Die Aufgabe eines Verfahrenspflegers besteht zwar darin, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen zur Geltung zu bringen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies rechtfertigt es, von einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betroffenen auszugehen, wenn jedenfalls dem Verfahrenspfleger der Haftantrag übermittelt wird und er an der persönlichen Anhörung des Betroffenen teilnimmt. Damit ist die sachgerechte Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs durch den Betroffenen gewährleistet. Eine Übermittlung des Haftantrages an den Verfahrenspfleger vor der Anhörung des Betroffenen ist aber weder dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen noch an anderer Stelle in der Gerichtsakte dokumentiert.

Fundstelle:
OK-MNet-FamFG zu § 417

3.) BGH, B. v. 19.12.2013 - V ZB 107/13 -, juris.

Die Anhörungsrüge (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG) hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der beteiligten Behörde, die sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert hatte, eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat betrifft. Denn ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde hat das Rechtsbeschwerdegericht neben dem Rechtsbeschwerdevorbringen und einer eventuellen Erwiderung hierauf nicht den gesamten aus der Verfahrensakte ersichtlichen Sachvortrag der Verfahrensbeteiligten zur berücksichtigen.
Grundlage der Entscheidung ist vielmehr gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über Anhörungstermine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtliche Vorbringen der Beteiligten.

Da sich weder aus den Feststellungen in der Beschwerdeentscheidung noch aus einer schriftlichen Dokumentation durch das Gericht im Vermerk über die Anhörung oder an sonstiger Aktenstelle entnehmen ließ, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner Anhörung übergeben worden war, musste der Senat davon ausgehen, dass eine Aushändigung nicht stattgefunden hatte.

Fundstelle:
OK-MNet-FamFG zu § 417

4.) BGH, B. v. 19.12.2013 - V ZB 139/13 -, juris.

Auch bei Haftanträgen zur Sicherung der Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der - hier noch anwendbaren - Dublin-II-Verordnung bedarf es konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind. Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus. Den sich aus dem Vorstehenden ergebenden Begründungsanforderungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Zu der notwendigen Haftdauer heißt es lediglich, diese ergebe sich „aus der Frist von vier Wochen, die der Mitgliedsstaat Österreich für die Beantwortung des Übernahmeersuchens hat, aus den Zeiten, die aus der eigentlichen Überstellung an den Mitgliedsstaat (Ankündigung/Flugbuchung) entstehen". Es folgt der Hinweis, dass der Mitgliedstaat automatisch zuständig werde und eine Überstellung erfolgen könne, falls er nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist antworte. Diese Ausführungen sind - abgesehen davon, dass es eine Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens von vier Wochen in der zitierten Dublin-II-Verordnung
nicht gibt - ohne Bezug zu dem konkreten Fall. Bei ihnen handelt es sich um universell einsetzbare Leerformeln, die über die Dauer der Zurückschiebung im konkreten Fall nichts aussagen. Das wird eindrucksvoll durch den in den Ausländerakten dokumentierten Umstand bestätigt, dass das österreichische Bundesasylamt bereits am 3. September 2013, also vier Tage nach dem Erlass der Haftanordnung, der Übernahme des Betroffenen zugestimmt hat.

Fundstelle:
OK-MNet-FamFG zu § 417

5.) BGH, B. v. 12.12.2013 - V ZB 214/12 -, juris.

Zur Frage des Vorliegens und der notwendigen Begründung der Abschiebungsandrohung:
Richtig ist, dass Ausführungen dazu auch dann nicht entbehrlich sind, wenn die Behörde meint, dass es einer solchen Androhung
nicht bedürfe. Denn zu den dann nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorzutragenden Voraussetzungen gehört die Darlegung, dass und weshalb die Abschiebungsandrohung entbehrlich ist. Daran fehlte es hier ebenfalls.
Fehlt es an einer für die Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes vollziehbare Ausreisepflicht
des Ausländers nicht durch Abschiebung durchgesetzt werden.
Zwar kann die Abschiebungsandrohung zugleich - wenn die Ausreisepflicht nicht durch einen Verwaltungsakt (bspw. durch eine Ausweisungsverfügung nach §§ 53 bis 55 AufenthG) statuiert worden ist - die dem Haftrichter nachzuweisende Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) begründen. Ohne die Abschiebungsandrohung darf eine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG aber nicht angeordnet werden.

Fundstelle:
OK-MNet-FamFG zu § 417

6.) BGH, B. v. 12.12.2013 - V ZB 220/12 -, juris.

Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil das Amtsgericht unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) den Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bejaht hat.
Der Ausländer entzieht sich nicht der Abschiebung in einer die Anordnung von Haft nach dieser Vorschrift rechtfertigenden
Weise, wenn er bei dem Versuch seiner Abschiebung keinen aktiven Widerstand leistet, sondern sich ruhig verhält und sachliche Gründe gegen die Durchführung der Abschiebung auf dem Luftwege wegen einer seine Flugtauglichkeit ausschließenden oder beeinträchtigenden
Erkrankung vorbringt (vgl. OLG Köln, InfAuslR 2004, 396; HK-AuslR/Keßler, AufenthG, § 62 Rn. 28). Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorbringen ersichtlich unbegründet war und allein dazu diente, sich der Abschiebung zu entziehen, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Dass eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers auf seine Flugtauglichkeit stattgefunden hätte, ist weder festgestellt noch von der beteiligten Behörde vorgetragen worden, obwohl die mit der Durchführung der Abschiebung beauftragte Bundespolizeiinspektion am Flughafen Frankfurt am Main angeraten hatte, bei einem nächsten Abschiebungsversuch eine aktuelle Bescheinigung über die Flugtauglichkeit des Betroffenen einzuholen. Vor diesem Hintergrund stellt es eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht dar, wenn das Amtsgericht ohne eigene Ermittlungen zur Flugtauglichkeit des Betroffenen (insbesondere ohne eine ärztliche Untersuchung) davon ausgeht,
dass der Betroffene sich seiner Abschiebung entzogen habe, indem er sich flugunwillig gezeigt habe.

Fundstelle:
OK-MNet-AufenthG zu § 62

7.) BGH, B. v. 08.01.2014 - V ZB 137/12 -, juris.

Leitsätze:

  1. Bei Bestehen eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aF muss nach § 11 Abs. 1 AufenthG nF nachträglich von Amts wegen einzelfallbezogen über eine Befristung befunden werden, sofern an ein Einreiseverbot anknüpfende Maßnahmen getroffen werden sollen; ohne eine solche nachträgliche Entscheidung darf eine unerlaubte Einreise nicht bejaht werden (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 19. September 2013, C-297/12 zu Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG).
  2. Jedenfalls in Übergangsfällen darf Haft zur Sicherung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es dem Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe noch im Bundesgebiet zu ergreifen.

Der BGH rügt das LG Hannover: "Auf der Grundlage der nunmehr mit Bindungswirkung ergangenen Entscheidung
des Gerichtshofs zu Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG beruht diese Rechtsauffassung auf einer Fehleinschätzung der europarechtlichen Vorgaben. Somit steht die konkrete Regelungsabsicht hinsichtlich einer antragsgebundenen Befristung nicht lediglich in Widerspruch zu einem generellen, allgemein formulierten Umsetzungswillen, sondern zur konkret
geäußerten - von der Annahme der Richtlinienkonformität getragenen - Umsetzungsabsicht des Gesetzgebers."

Kommentar von RA Fahlbusch, Hannover:

Erneut rügt der BGH mit einer wegweisenden Entscheidung die Niedersächsische Abschiebungshaftpraxis. In der Sache geht es um eine aus Sicht der Behörde unerlaubte Einreise entgegen eines aus Sicht der Behörde bestehenden Einreiseverbots. Amts- und Landgericht Hannover hatten keine Bedenken, den Betroffenen in Abschiebungshaft zu nehmen. Der BGH sieht dies nun anders und entschied, dass die knapp einwöchige Haft rechtswidrig war. Das Gericht folgt zunächst den Vorgaben des EuGH im Urteil vom 19.9.2013 -C-297/12- und weist zutreffend darauf hin, dass bei Bestehen eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 11 I 1 AufenthG aF nachträglich von Amts wegen einzelfallbezogen über eine Befristung entschieden werden muss, sofern eine Maßnahme (Abschiebung) beabsichtigt ist, die an ein Einreiseverbot anknüpft. Ohne eine solche nachträgliche Entscheidung darf die Einreise nicht als unerlaubt angesehen werden.

Interessant sind dann die abschiebungshaftrechtlichen Konsequenzen: Der BGH weist darauf hin, dass in vergleichbaren Übergangsfällen Haft zur Sicherung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise danach immer noch unerlaubt war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es dem Betroffenen ermöglicht, Rechtsbehelfe noch im Bundesgebiet zu ergreifen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Betroffenen nicht vollziehbar ausreisepflichtig (Rn. 5). All dies muss (auch!) der Haftrichter prüfen (Rn. 14).

Ich gehe davon aus, dass mit dieser Entscheidung Haftanordnungen in entsprechenden Konstellationen (Einreise entgegen noch nicht befristetem Wiedereinreiseverbot) nicht mehr möglich sein dürften.

Fundstelle:
OK-MNet-AufenthG zu § 62

8.) OLG Bamberg, B. v. 14.01.2014 - 4 U 112/13 -, juris.

 Leitsätze

  1. Eine dem Trennungsgebot des § 62a AufenthaltsG zuwiderlaufende gemeinsame Unterbringung eines Abschiebungshäftlings mit einem Strafgefangenen unterfällt grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 5 EMRK (Anschluss an BGH NJW 2013, 3176 = VersR 2013, 1580, dort Rn. 30ff.).
  2. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags auf Anordnung der Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft darf der Haftrichter grundsätzlich darauf vertrauen, dass die für den Vollzug des Haftbefehls ausschließlich zuständige Ausländerbehörde die Anforderungen an eine konventionskonforme Ausgestaltung der Haftbedingungen kennt und beachten wird. Er ist daher nur bei Vorliegen gegenteiliger - konkreter - Anhaltspunkte gehalten, von sich aus abzuklären, ob eine den Vorgaben des § 62a AufenthaltsG entsprechende Unterbringung des Abschiebungsgefangenen gewährleistet ist (Abgrenzung zu BGH FGPrax 2013, 230, Rn.20).
  3. Zu den Grenzen der Bindungswirkung einer die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellenden Entscheidung eines Beschwerdegerichts im Freiheitsentziehungsverfahren (Anschluss an Senat, VersR 2013, 1263).
  4. Der Umstand allein, dass ein Abschiebungshäftling - konventionswidrig - für einen überschaubaren Zeitraum von wenigen Wochen gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht war, reicht nicht aus, den Vorwurf einer (auf die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung selbst durchschlagenden) Unverhältnismäßigkeit der bis dahin vollzogenen Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft zu tragen.
  5. Bei der Bemessung des Entschädigungssatzes pro Tag verbüßter Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft dürfen als anspruchsmindernde Umstände auch das strafbare Vorverhalten des Betroffenen sowie der von ihm erklärte Verzicht auf das Trennungsgebot (vgl. hierzu BGH FGPrax 2013, 231) berücksichtigt werden. In einem solchen Fall kann daher auch ein Tagessatz von (deutlich) unter 10,00 Euro angemessen sein.