Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt

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Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die für diesen Tag vorgesehene Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch bis zum 26. Januar 2017, untersagt.

Dabei hat die Kammer die Frage, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind, ausdrücklich offen gelassen. Die Entscheidung beruht allein auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen. Der Antragsteller kann ohne weiteres zu einem späteren Termin abgeschoben werden, sofern sich herausstellen würde, dass die Abschiebung ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Demgegenüber wäre dem Antragsteller eine Fortführung seines Asylfolgeantrags nach erfolgter Abschiebung kaum möglich, wenn sich später herausstellen würde, dass die Abschiebung rechtswidrig war. Im Verfahren 2 BvR 2564/16 hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen entsprechenden Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung nach Afghanistan abgelehnt.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-094a.html