Abschiebungshaftsache: Vorbereitungshaftanordnung ohne vorherige Androhung der Abschiebung

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

BGH, B. v. 12.07.2013 – V ZB 92/12 –.

Leitsatz
§ 62 Abs. 2 AufenthG lässt die Anordnung von Vorbereitungshaft nicht zu, wenn es allein an der für die Vollstreckung der Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers erforderlichen Androhung nach § 59 AufenthG fehlt und daher (noch) keine Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG angeordnet werden kann.

Die von der Behörde beabsichtigte Ausweisung muss hinreichend sicher sein; es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Erlass einer Ausweisungsverfügung mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn mit einer Ausweisungsverfügung nämlich grundsätzlich gar nicht zu rechnen ist, weil der Ausländer bereits wegen unerlaubter Einreise nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Behörde - wie hier - in ihrem Haftantrag und danach auf die gesetzliche Ausreisepflicht des Betroffenen nach unerlaubter Einreise (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 AufenthG) beruft und auch keine (neue) Ausweisungsverfügung ankündigt (BGH, B. v. 12.07.2013 – V ZB 92/12 –, juris). Daher ist die Vorbereitungshaft bei Fällen der Zurückschiebung nicht anwendbar.

OK-MNet-AufenthG zu § 62