Abschiebungsverbot und -hindernis

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BVerwG U.v. 16.6.2004 Az. 1 C 27.03
EZAR 043 Nr. 64 = ZAR 2004, 327
Leitsätze lesen Sie bitte unter "alles anzeigen".
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG kann nur bei Gefahren gewährt werden, die dem Ausländer selbst im Abschiebezielstaat drohen. Das Schutzbedürfnis eines nahen Familienangehörigen (hier: Tochter) führt nicht zu einer eigenen Rechtsposition des Ausländers nach § 53 Abs. 6 AuslG.