Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gegenüber einem Asylbewerber ausgesprochene Androhung der Abschiebung in sein Heimatland aufzuheben ist, wenn nachträglich im gerichtlichen Verfahren ein Abschiebungsverbot wegen erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - festgestellt wird. Damit hat der nunmehr für das Asylrecht zuständige 10. Senat eine seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahre 2005 umstrittene Frage geklärt.
Nach der früheren Rechtslage blieb die Abschiebungsandrohung des Bundesamts in einem solchen Fall bestehen und entfiel erst mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass nach der neuen Rechtslage in solchen Fällen die vom Bundesamt ausgesprochene Androhung der Abschiebung in diesen Staat - anders als nach der früheren Rechtslage - stets aufzuheben ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats jedenfalls aus dem kürzlich in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007. Danach ist allein das Bundesamt für die Feststellung aller zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG bei Asylbewerbern zuständig. Das Bundesamt - und nicht wie früher die Ausländerbehörde - hat folglich auch das in Ausnahmefällen noch eröffnete behördliche Ermessen im Rahmen der Soll-Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszuüben. Damit kann auch bei Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots die Androhung der Abschiebung in den betreffenden Staat - ebenso wie bei den übrigen zwingenden Abschiebungsverboten - keinen Bestand mehr haben.
Der Entscheidung lag der Fall eines aus Aserbaidschan stammenden Ehepaares armenischer Abstammung zugrunde. Die Eheleute hatten mit ihren (im Übrigen erfolglosen) Asylklagen im Berufungsverfahren auch geltend gemacht, sie dürften nicht nach Aserbaidschan abgeschoben werden, weil sie wegen der dort erlittenen Übergriffe an einer posttraumatischen Belastungsstörung litten, die sich im Falle einer Rückkehr erheblich verschlimmern würde. Das Oberverwaltungsgericht Weimar hatte die von den Klägern vorgelegten fachärztlichen Atteste nicht für ausreichend gehalten und das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne weitere Aufklärung verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin im Fall des Ehemannes einen Verfahrensmangel gesehen und die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Ehefrau hatte dagegen keinen Erfolg, weil das von ihr vorgelegte Attest keinen Anlass für weitere gerichtliche Aufklärung bot.
BVerwG 10 C 8.07 – Urteil vom 11. September 2007