In den ersten vier Jahren der Anwendung der Verordnung hat sich gezeigt, dass geringfügige Änderungen technischer Natur erforderlich sind.
Die wesentlichen Gründe für diese Änderungen sind:
- praktische Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Kommission mit der Anwendung des Schengener Grenzkodexes, darunter die Ergebnisse der Schengen-Evaluierungen sowie Berichte und Anträge der Mitgliedstaaten;
- Bericht der Kommission vom September 2009 über die Anwendung der Bestimmungen über das Abstempeln der Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen gemäß den Artikeln 10 und 11 des Schengener Grenzkodexes (KOM(2009) 489);
- Bericht der Kommission vom 13. Oktober 2010 über die Anwendung von Titel III (Binnengrenzen) des Schengener Grenzkodexes (KOM(2010) 554);
- Kohärenz mit anderen kürzlich verabschiedeten Rechtsakten, insbesondere mit dem Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009) und der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008).
Dieser Vorschlag umfasst Änderungen, die mehr Klarheit bringen und weniger Spielraum für divergierende Auslegungen der Verordnung lassen sollen, sowie Änderungen zur Lösung praktischer Probleme, die in den ersten Jahren des Schengener Grenzkodexes aufgetreten sind. Darüber hinaus soll ein klarer Rechtsrahmen für bilaterale Abkommen über gemeinsame Grenzkontrollen an Straßengrenzübergangsstellen geschaffen werden.
Neue strategische Initiativen wie die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems der EU und eines EU-Registrierungsprogramms für Reisende werden Gegenstand anderer Vorschläge sein, die getrennt erörtert werden.
Dieser Vorschlag wurde zu einer ersten Stellungnahme an die Mitgliedstaaten übersandt.
Zusammenfassung der wichtigste Änderungen:
- Eindeutige Festlegung des Verfahrens zur Bestimmung des „Aufenthalts von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum“ (Artikel 5): Nach dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2006 in der Rechtssache C-241/05, Bot (Slg. 2006, I-09627), und der Einführung entsprechender Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Visakodexes bedarf es der Klärung und zuverlässiger rechtlicher Leitlinien hierfür im Schengener Grenzkodex;
- Präzisierung der Gültigkeitsanforderungen für Reisedokumente von Personen ohne Visum (Artikel 5) aus praktischen Erwägungen und zur Anpassung der Anforderungen an den Wortlaut des Artikels 12 des Visakodexes;
- Ermöglichung der Einrichtung getrennter Kontrollspuren für nicht visumpflichtige Reisende (Artikel 9) aus praktischen Gründen im Hinblick auf mehr Flexibilität und zügigere Grenzkontrollen;
- bessere Schulung von Grenzschutzbeamten in der Erkennung von besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel (Artikel 15); die Notwendigkeit einer besonderen Schulung hierfür wurde erst kürzlich im Aktionsplan der Kommission für unbegleitete Minderjährige (2010– 2014) (KOM (2010) 213 endg. vom 6.5.2010) bestätigt;
- Zulassung von Ausnahmeregelungen für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen (Artikel 19);
- Einführung einer klaren Rechtsgrundlage für gemeinsame Grenzübergangsstellen (Anhang VI):
Damit bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittstaaten über die Zusammenarbeit bei den Grenzkontrollen und über gemeinsame Grenzübergangsstellen geschlossen werden können, ist eine Änderung des Anhangs VI des Schengener Grenzkodexes erforderlich und müssen der Abschluss bilateraler Abkommen über gemeinsame Grenzkontrollen an Straßengrenzübergangsstellen vorgesehen und eine Rechtsgrundlage für bestimmte wichtige Aspekte geschaffen werden, darunter für die Beantragung internationalen Schutzes.
Zum Vorschlag: