Aktualisiert: Einvernehmen mit der StA bei Abschiebung und Zurückschiebung

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Die Kommentierung zur Beteiligung der StA im ausländerrechtlichen Haftverfahren bezieht sich auf folgende Entscheidungen:

  • OLG München, B. v. 03.03.2009 - 34 Wx 014/09, 34 Wx 14/09 -
  • BGH, B. v. 17.06.2010 - V ZB 93/10 -; 18.08.2010 - V ZB 211/10 -; 20.01.2011 - V ZB 226/10 -; 21.01.2011 - V ZB 323/10 -; 03.02.2011 - V ZB 224/10 -; 10.02.2011 - V ZB 49/10 -; 24.02.2011 - V ZB 202/10 -; 31.03.2011 - V ZB 83/10 -; 07.04.2011 - V ZB 77/10 -; 07.04.2011 - V ZB 133/10 -; 07.04.2011 - V ZB 185/10 -; 07.04.2011 - V ZB 211/10 -; 07.04.2011 - V ZB 269/10; 27.04.2011 - V ZB 71/11 -

 

  1. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
  2. Ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber einem sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer kann aber nicht nur im Falle der Abschiebung und Ausweisung, sondern ebenso bei einer Zurückschiebung bestehen.
  3. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch allgemein erteilt werden.
  4. Das Einvernehmen kann nur durch die Staats- oder Amtsanwälte der Staatsanwaltschaft und ihre Vorgesetzten, nicht durch ihre Ermittlungspersonen erteilt werden.
  5. Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder aus den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage erhoben worden ist oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird, ist der Antrag unzulässig.

Stand: 25.05.2011

Zur Kommentierung:

icon BGH zum Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft (606.08 kB 2011-05-24 23:36:43) 

Im Online-Kommentar:

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