Zum Urteil des VG Berlin vom 30.03.2010 - 24 A 340.07 -: Für den Rückflug der Bundesbeamten von Kairo nach Berlin (4 Std. und 15 Minuten) dürfen dem Ausländer nur Flugkosten der 2. Klasse in Rechnung gestellt werden.
Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamten des Bundes sind im Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Mai 2005 (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Reisekostenrechts, BGBl. I S. 1418) - BRKG - geregelt. Dienstreisende erhalten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Wurde dabei aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BRKG die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattet. Kosten einer höheren Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel können nach § 4 Abs. 1 Satz 4 BRKG erstattet werden, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern. Dienstliche Gründe, die im Einzelfall der Abschiebung des Klägers oder allgemein erfordert haben, den Flug der beiden Bundesbeamten von Kairo nach Berlin in der 1. Klasse durchzuführen, lassen sich nicht feststellen und werden von dem Beklagten und der Beigeladenen auch nicht geltend gemacht.
Zur Gesamtkommentierung und der Entscheidung im Volltext:
Zu den Kosten bei Abschiebung und Zurückschiebung (700.07 kB 2010-08-07 02:34:39)