Aktualisiert: Kommentar zu den Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung

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OVG Sachsen (Beschluss vom 09.07.2010 - 3 A 123/09 -) zur Frage der Auswirkung des Leistungsbezugs nach dem AsylbLG auf die Höhe der durch den Ausländer zu erstattenden Haftkosten und VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2010 - Au 6 K 09.277 - zur Frage der Kostentragungspflicht durch den Arbeitgeber bei Abschiebung wegen unerlaubter Beschäftigung.

Im Rahmen der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zulassung seiner Berufung wegen mangelnder Zulassungsgründe (fehlende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3)) wies das OVG Sachsen (Beschluss vom 09.07.2010 - 3 A 123/09 -, im Anhang) darauf hin, dass die Berechtigung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten, die Heranziehung zu den Kosten für die Abschiebungshaft gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht aus schließt.

Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war.
§ 66 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gebietet eine weite Auslegung des Begriffs Arbeit-nehmer.

Zur Gesamtkommentierung und den Entscheidungen im Volltext:

icon Zu den Kosten bei Abschiebung und Zurückschiebung (700.07 kB 2010-08-07 02:34:39)