Dabei hatte das Gericht zunächst die Frage der Voraussetzungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit der Ehefrau zu klären, das es bejahte.
- Dem Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen eines Unionsbürgers steht nicht entgegen, dass dieser vor Inkrafttreten des FreizügG/EU und zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht Familienangehöriger eines Unionsbürgers war, abgeschoben worden ist.
- Der Ehegatte eines Unionsbürgers, der nicht selbst Unionsbürger ist, bedarf nach Unionsrecht keines vor der Einreise erteilten Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, wenn er zu dem Unionsbürger nachzieht.
- Weder das Freizügigkeitsrecht eines staatenlosen Familienangehörigen eines Unionsbürgers noch dessen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte setzen den Besitz eines Passes oder eines anerkannten Passersatzes voraus, wenn die Identität des Familienangehörigen auf andere Weise geklärt ist.
Zur Entscheidung im Volltext:
OVG Bremen - 1 A 116/09 - Urteil vom 28.09.2010 (123.5 kB 2011-01-23 18:30:19)