Mit Beschluss des OLG München vom 25.05.2011(Az.: 12 UF 951/11) wies das Gericht die Kindschaftssache an das Amtsgericht zurück.
Zum Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG in Kindschaftssachen gem. § 151 Abs. 1 Nr.5 FamFG:
- Das Amtsgericht genügt seiner Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG nicht ausreichend, wenn bei Zweifeln über das Alter des Betroffenen nicht alle Möglichkeiten, das Alter festzustellen, ausgeschöpft werden.
- Insbesondere hätte es klären müssen, inwiefern der Betroffene mit der Fertigung von Röntgenbildern der Handwurzel, des kompletten Armskeletts, des Gebisses oder des Brust- und Schlüsselbeins durch die Rechtsmedizin zur Altersfeststellung einverstanden ist. Auch ohne Röntgenunter-suchung bliebe die Möglichkeit der Altersbestimmung durch Inaugenscheinnahme durch einen medizinischen Sachverständigen.
- Soweit die Entscheidung allein auf die Feststellung der Mitarbeiter der Regierung von Oberbayern gestützt wird, ist nicht ersichtlich, dass diese die erforderliche medizinische Kompetenz haben, das Alter des Betroffenen festzustellen.
Zur Entscheidung im Volltext:
OLG München - 12 UF 951/11 - Beschluss vom 25.05.2011 (419.69 kB 2011-07-22 08:48:23)
Beigefügt ist der Entscheidung die Stellungnahme von RA Hubert Heinhold (Rechtsanwälte Wächtler und Kollegen aus Münchern) vom 07.06.2011.
Zum aktuellen Onlinekommentar zu der Problematik und zu den rechtlichen Problemen bei der forensischen Altersdiagnostik: hier klicken