Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylfolgeverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am 19.10.2011 (BVerwG 5 C 28.10 - Urteil vom 19. Oktober 2011), dass bei einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist.

Die 2008 als Tochter türkischer Staatsangehöriger geborene Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihren Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -*) lehnte die beklagte Stadt Mannheim Ende April 2009 ab. Kein Elternteil der Klägerin habe, wie es das Gesetz verlangt, zum Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht anrechenbar. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klägerin recht und verpflichtete die beklagte Stadt, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse.

Die hiergegen gerichtete Revision der Stadt Mannheim hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung ist (entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -**) nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen. Die Gründe, die für eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren in gleicher Weise. Die Dauer des Asylverfahrens soll in diesem Fall keine Rolle spielen. Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolg- 2 - reicher Erstantragsteller. Das Abstellen auf andere denkbare Zeitpunkte, zu denen ein Rechtsanspruch des Folgeantragstellers auf Anerkennung erkennbar wird, entspricht nicht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers. Ebenso wenig wird es dem zwingenden Bedürfnis gerecht, ohne weitere Nachforschungen und Entscheidungen klar feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorliegen oder nicht.

BVerwG 5 C 28.10 - Urteil vom 19. Oktober 2011

Vorinstanzen:

VGH Mannheim, 11 S 1580/10 - Urteil vom 21. Oktober 2010 -
VG Karlsruhe, 11 K 1620/09 - Urteil vom 13. April 2010 -

* § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG lautet:

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

**§ 55 Abs. 3 AsylVfG lautet:

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.

Quelle: Pressemitteilung BVerwG Nr. 87/2011 vom 19. Oktober 2011