Beschluss OVG NRW vom 18.04.2011(Az.: 18 E 1238/10).
Das OVG stellte im Beschwerdeverfahren um die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf die Anwendung der RüFü-RL Folgendes heraus:
- Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG begründet nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen des an eine Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies dürfte mit Blick auf die fortdauernden Wirkungen des Einreiseverbots auch für Abschiebungen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden. Die Dauer des Einreiseverbots darf grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten.
- Zur Berücksichtigungsfähigkeit nicht beglichener Abschiebungskosten bei der Befristungsentscheidung.
Damit hat das OVG die auf MNet vertretene Aufassung bestätigt, wonach der zwingende Befristungsanspruch jedenfalls auch für die Abschiebungen gilt, die vor Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden.
Die Ausführung, ggf. die aktuelle Befristungsentscheidung von der Begleichung der noch offenen Abschiebungskosten abhängig zu machen, wird nicht geteilt. Dieses praktische Problem wird durch die RL selbst nicht ausdrücklich geregelt, dürfte aber im Falle der Anwendung als (nicht vorgesehene) Sanktion der RL entgegenstehn (vgl. zu dieser Problematik auch die Rs. "El Dridi" des EuGH).
Zur Entscheidung:
OVG NRW - 18 E 1238/10 - Beschluss vom 18.04.2011 (84.93 kB 2011-06-07 23:09:30)
Zur Kommentierung der Umsetzung der RüFü-RL:
Zur nationalen Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (406.15 kB 2011-06-07 23:22:10)