VG Stttgart, U. v. 28.02.2014 - A 12 K 383/14 -.
- Für Alt- und Übergangsfälle sind weiterhin alle Zuständigkeits- und Verfahrensnormen der Dublin II-VO anwendbar.
- Die Dublin-Verordnungen gelten jedenfalls bei (Wieder-)Aufnahmezustimmung eines anderen Dublin-Staats auch (analog) für anerkannte Flüchtlinge.
- Solange ein Dublin-Staat der (Wieder-)Aufnahme des Asylbewerbers ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt, steht grundsätzlich im Rechtssinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
- Unionsrechtlich können gegen eine Überstellung ausschließlich systemische Mängel bzw. Schwachstellen eingewendet werden, die i.V.m. Art. 4 GRCh einzelfallbezogen und nicht nur bei "griechischen Verhältnissen" (EGMR <M.S.S.>) feststellbar sind. Auf eine Verletzung von nicht grundrechtlich aufgeladenen Dublin-Verfahrensvorschriften, insbesondere Fristbestimmungen, kann sich hingegen nicht berufen werden. Auch ein "Durchentscheiden" kommt in aller Regel nicht in Betracht, allenfalls bei überlanger Verfahrensdauer i.S.v. Art. 47 GRCh.
- Nationalrechtlich können gegen eine Rücküberstellung inlandsbezogene Vollstre-ckungshindernisse einwendet werden.
- Hinsichtlich Italiens sind derzeit im Falle eines jungen und gesunden Mannes keine systemischen Mängel im Asylverfahren festzustellen.
Quelle: juris