Anwendbarkeit der Dublin II-VO für Alt- und Übergangsfälle

Anzeige Werbung Kanzleien Anzeige

VG Stttgart, U. v. 28.02.2014 - A 12 K 383/14 -.

  1. Für Alt- und Übergangsfälle sind weiterhin alle Zuständigkeits- und Verfahrensnormen der Dublin II-VO anwendbar.
  2. Die Dublin-Verordnungen gelten jedenfalls bei (Wieder-)Aufnahmezustimmung eines anderen Dublin-Staats auch (analog) für anerkannte Flüchtlinge.
  3. Solange ein Dublin-Staat der (Wieder-)Aufnahme des Asylbewerbers ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt, steht grundsätzlich im Rechtssinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
  4. Unionsrechtlich können gegen eine Überstellung ausschließlich systemische Mängel bzw. Schwachstellen eingewendet werden, die i.V.m. Art. 4 GRCh einzelfallbezogen und nicht nur bei "griechischen Verhältnissen" (EGMR <M.S.S.>) feststellbar sind. Auf eine Verletzung von nicht grundrechtlich aufgeladenen Dublin-Verfahrensvorschriften, insbesondere Fristbestimmungen, kann sich hingegen nicht berufen werden. Auch ein "Durchentscheiden" kommt in aller Regel nicht in Betracht, allenfalls bei überlanger Verfahrensdauer i.S.v. Art. 47 GRCh.
  5. Nationalrechtlich können gegen eine Rücküberstellung inlandsbezogene Vollstre-ckungshindernisse einwendet werden.
  6. Hinsichtlich Italiens sind derzeit im Falle eines jungen und gesunden Mannes keine systemischen Mängel im Asylverfahren festzustellen.

Quelle: juris