Aufenthaltsgenehmigung ? Beendigung

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OVG NRW B.v. 4.8.2004 Az. 18 B 2264/03
EZAR 019 Nr. 23 = ZAR 2004, 370
Bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar sind.