Aus der Rechtsprechung des BGH zur Abschiebungshaft

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Aus den Beschlüssen der letzten Wochen, insbesondere zur unterbliebenen Aushändigung des Haftantrags...

  1. Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit), wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Soweit der Senat dies bislang anders gesehen hat (vergleiche u.a. Senat, Beschluss vom 30. März 2012, V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff. und Beschluss vom 30. Oktober 2013, V ZB 9/13, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest.
  2. Mängel in der Begründung des Haftantrags können auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich nach § 417 Abs. 2 FamFG seitens der Behörde vorzutragenden Tatsachen auf Grund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (BGH, B. v. 16.07.2014 – V ZB 80/13 –, juris).

Die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags führt allerdings - nunmehr - nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit), wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Soweit der Senat dies bisher anders gesehen hatte (u.a. B .v. 30.03.2012 - V ZB 59/12, juris Rn. 10 ff.; B. v. 30.10.2013 - V ZB 9/13 -, FGPrax 2014, 43 Rn. 10 mwN), hält er daran nicht fest. Ausschlaggebend dafür ist für den BGH die Entscheidung des EuGH zur Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) vom 10.09.2013 (C - 383/13 – PPU): Danach muss bei einer richterlichen Kontrolle der von dem Drittstaatsangehörigen gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidungen zur Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie anhand der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des jeweiligen Falles geprüft werden, ob der Verfahrensfehler dem Betroffenen tatsächlich die Möglichkeit genommen hat, sich in solchem Maß besser zu verteidigen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Ein nationales Gericht, das mit der Rechtmäßigkeit einer im Verwaltungsverfahren unter Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschlossenen Verlängerung einer Haftmaßnahme betraut ist, darf die Haftmaßnahme nur dann aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Aus der Pressemitteilung des EuGH:
Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über die Verlängerung der Haft eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Abschiebung führt nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Haft.


Der Antrag einer Vertrauensperson auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist unzulässig, wenn die Antragstellung nicht dem Willen des Betroffenen entspricht. Aus den Regelungen in § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ergibt sich, dass die von dem Betroffenen benannte - selbst in ihren Rechten nicht betroffene - Vertrauensperson nur in dessen Interesse tätig werden darf. Das Interesse des Betroffenen ist aus seiner Sicht zu beurteilen (vgl. BT-Drs.16/6308, S. 265 f., 273, 291, 294; MünchKomm-FamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 418 Rn. 7; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 274 Rn. 17). Die von ihm benannte Vertrauensperson ist daher nicht berechtigt, unter Hinwegsetzung über den von dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft zu beantragen. Ein solcher Antrag ist unzulässig (BGH, B. v. 26.06.2014 – V ZB 5/14 –, juris).


Um die Rechte als Verfahrensbevollmächtigter wahrnehmen zu können, muss diesem unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden, an dem Termin zur Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Das Recht auf Teilnahme wird nicht gewahrt, wenn lediglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme besteht (BGH, B. v. 10.07.2014 – V ZB 32/14 –, juris).


Auf den Beschluss BGH, vom 10.07.2014 - V ZB 20/13 -, juris, zu den Fristen bei Beschwerde wird hingewiesen. In der Sache rügt die beteiligte Behörde ohne Erfolg, dass eine Sachentscheidung über den Antrag des Betroffenen nach § 62 FamFG, die Verletzung seiner Rechte durch die Haftanordnung festzustellen, nicht hätte ergehen dürfen, weil dieser Antrag nicht innerhalb der in § 63 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 FamFG bestimmten Fristen nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses gestellt worden sei. Das ist unzutreffend. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Feststellungsantrag als zulässig behandelt und über seine Begründetheit entschieden.