Aus der Rechtsprechung zum Haftrecht bis Januar 2015

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1) Zum Fehlen für Vollzugsvorschriften beim Flughafentransitaufenthalt
2) Zur Wesensgleichheit bei Kostenentscheidungen im Haftrecht
3) Zur Anhörungspflicht im Rückführungsverfahren
4) Zum Gewahrsamszweck bei Abschiebungshaft

1.) BGH, B. v.  09.10.14 - V ZB 57/14 - und darauf verweisend BGH, B. v. 06.11.14 - V ZB 117/14 -

Leitsatz:
Das Fehlen von Vollzugsvorschriften führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG.

Gründe
I.
Der Betroffene traf am 23. Dezember 2013 aus Casablanca kommend ohne gültigen Pass oder Passersatz auf dem Flughafen in Frankfurt am Main ein und äußerte bei seiner am selben Tag vorgenommenen Befragung durch die beteiligte Behörde, bei der er angab, kamerunischer Staatsangehöriger zu sein, ein Schutzersuchen. Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Asylantrag vom 3. Januar 2014 als offensichtlich unbegründet ab. Die beteiligte Behörde verweigerte dem Betroffenen daraufhin die Einreise und beabsichtigt dessen Zurückweisung nach Kamerun. Seit dem 9. Januar 2014 ist er vollziehbar ausreisepflichtig.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Januar 2014 zur Sicherung der Abreise den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft auf dem Flughafen bis zum 17. März 2014 angeordnet. Die gegen diese - nach Fristablauf durch einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts verlängerte - Anordnung gerichtete Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Aufenthaltsanordnung zur Sicherung der Abreise rechtmäßig.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4; Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB 12/12, InfAuslR 2012, 37) und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Fehlen von Vollzugsvorschriften nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 33, 1) auch die Grundrechte von Strafgefangenen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können und es daher eines Strafvollzugsgesetzes mit fest umrissenen Eingriffstatbeständen bedarf, ist zwar zutreffend. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine Anordnung des Transitaufenthalts nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG mangels Bestehens eines Vollzugsgesetzes rechtswidrig ist. Vielmehr folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur, dass auch die Grundrechte von Abschiebungsgefangenen nicht beliebig oder nach Ermessen eingeschränkt werden können, sondern eine Einschränkung nur dann in Betracht kommt, wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen, also nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, geschieht (vgl. BVerfGE 33, 1, 11).
Anders als die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist der gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG angeordnete Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder einer Unterkunft nicht zwangsläufig mit Eingriffen auch in andere Grundrechte als in das Freiheitsgrundrecht - etwa durch Briefkontrolle, eingeschränkte Möglichkeit zum Telefonieren, Anstaltskleidung - verbunden. Das ergibt sich schon aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Strafhaft einerseits und der Freiheitsentziehung nach dem Aufenthaltsgesetz andererseits. Die Anordnung des Transitaufenthalts eines Ausländers ergeht ausschließlich zur Sicherung seiner Abreise (§ 15 Abs. 6 Satz 3 AufenthG); sie dient nicht als zusätzliche Sanktion für die illegale Einreise (Rittstieg, NJW1996, 545, 551). Daher folgt aus dem Fehlen von Vollzugsvorschriften für den richterlich angeordneten Transitaufenthalt nur, dass über die Freiheitsentziehung und die mit ihr zwangsläufig verbundenen Einschränkungen in der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Grundrechtseingriffe unzulässig sind (vgl. MünchKomm-FamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 422
Rn. 7, 9).
Kommt es im Einzelfall während des Vollzugs der Anordnung des Transitaufenthalts zu einem rechtswidrigen Grundrechtseingriff, berührt dies die Rechtmäßigkeit der richterlichen Aufenthaltsanordnung nicht. Vielmehr muss sich der Betroffene gegen die konkrete Einzelmaßnahme wenden. Hierfür steht ihm der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen (MünchKomm-FamFG/Wendtland, 2. Aufl., § 422 Rn. 7, 9; Keidel/Budde,FamFG, 18. Aufl., § 422 Rn. 10).

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

2.) BGH, B. v.  06.11.14 - V ZB 115/14 -

Leitsatz:
Der Antrag der Aufhebung der Abschiebungshaft und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vollzogener Haft sind „wesensgleich“ und dürfen daher bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren.

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass dem Antrag auf Aufhebung der Haft im Verhältnis zu dem Feststellungsbegehren das höhere Gewicht zukomme und dies bei der Kostenentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sei, ist unzutreffend. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen freiheitsentziehenden Maßnahme ist „wesensgleich“ mit dem Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BVerfGK 6, 303, 311; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 8). Daher können die beiden Rechtsschutzziele bei der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens des Betroffenen in dem Beschwerdeverfahren entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen dem Landkreis Cuxhaven aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 2 und 5 Abs. 5 EMRK analog).

 3.) EuGH, U.v. 11.12.14 - Rs. - C-249/13 - "Boudjlida"

Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der RL 2008/115/EG und insbesondere von Art. 6 dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen. Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen. Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, ist dahin auszulegen, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung durch die zuständige nationale Behörde einen Rechtsberater zum Beistand bei seiner Anhörung durch diese Behörde hinzuziehen kann, sofern durch die Wahrnehmung dieses Anspruchs nicht der ordnungsgemäße Ablauf des Rückkehrverfahrens und die wirksame Durchführung der Richtlinie 2008/115 beeinträchtigt werden. Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie ist jedoch dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach nicht zur Übernahme der Kosten dieses Beistands im Rahmen der kostenfreien Rechtshilfe verpflichtet sind.

4.) LG Wuppertal, B. v. 26.11.14 - 9 T 165/14 -

Leitsatz:
Unterbringung für mehrere Tage in Polizeigewahrsam, bis der Transport in eine in einem anderen Bundesland liegende spezielle Abschiebehafteinrichtung organisiert ist, ist unzulässig.

Quellen: juris