Aus der Rechtsprechung zum Haftrecht und Ausländerstrafrecht

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Kosten einer rechtswidrigen Haftunterbringung. Rechtsmittelverzicht. Strafbarer Verstoß gegen Ausreiseuntersagung. Ausschreibung zur Festnahme. Einstweilige Anordung. Keine Haft auf Vorrat. Einschlusszeit eines Häftlings von 23 Stunden pro Tag verstößt gegen Menschwürde.

1.) BVerwG, U. v. 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, juris
Ausländer muss Kosten einer rechtswidrigen Sicherungshaft nicht tragen.

Das BVerwG hat entschieden, dass ein Ausländer nicht die Kosten für seine Haftunterbringung tragen muss, wenn die Haftunterbringung auf einer rechtswidrigen gerichtlichen Haftanordnung beruht.
Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, wurde im August 2009 von Beamten der Bundespolizei in Eisenhüttenstadt kontrolliert und gab sich unter Nennung falscher Personalien als kamerunischer Staatsangehöriger aus. Wegen des Verdachts der illegalen Einreise verfügte die Bundespolizei die Zurückschiebung des Klägers nach Kamerun und beantragte die Verhängung von Sicherungshaft. Aufgrund amtsgerichtlicher Anordnungen befand sich der Kläger von August 2009 bis zu seiner krankheitsbedingten Entlassung Ende Februar 2010 in Sicherungshaft.

Die Bundespolizei forderte den Kläger zur Erstattung der aus Anlass der eingeleiteten Zurückschiebungsmaßnahmen entstandenen Kosten einschließlich der bis 05.02.2010 angefallenen Haftkosten auf.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nicht für die in der Zeit vom 05.11.2009 bis 05.02.2010 angefallenen Haftkosten i.H.v. 11.590,09 Euro haftet. Für diesen Zeitraum fehle es an einer rechtmäßigen Haftanordnung, da dem Kläger im November 2009 anlässlich der Entscheidung des Amtsgerichts über die Verlängerung der Sicherungshaft nicht der Haftantrag der Bundespolizei ausgehändigt worden sei. Das BVerwG hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Zwar muss ein Ausländer die Kosten, die durch eine Zurückschiebung entstehen, nach § 66 AufenthG selbst tragen. Davon werden nach Auffassung des BVerwG auch Kosten für vorbereitende Maßnahmen wie eine Haftunterbringung zur Sicherung einer beabsichtigten Zurückschiebung erfasst. Ein Anspruch auf Kostenersatz bestehe allerdings nicht, wenn die Haftunterbringung auf einer rechtswidrigen gerichtlichen Haftanordnung beruht. Unerheblich sei in dem der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesenen Kostenerstattungsverfahren, dass die Anordnung einer Freiheitsentziehung zur Sicherung einer Zurückschiebung den ordentlichen Gerichten obliegt und der Ausländer gegen den Haft(verlängerungs)beschluss des Amtsgerichts keine Beschwerde beim Landgericht eingelegt hat. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheide das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Dies schließe auch rechtswegfremde Vorfragen ein, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und die an sich zuständigen Gerichte über die streitige Vorfrage nicht mit materieller Rechtskraft entschieden haben. Für einen gesetzlichen Ausschluss der Inzidentkontrolle in Bezug auf Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen sei nichts ersichtlich. Auch erwachsen diese Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft, so dass andere Gerichte an die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht gebunden sind. Hier beruhte die Haftunterbringung ab dem 05.11.2009 schon deshalb auf einer rechtswidrigen Haftanordnung, weil dem maßgeblichen Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts kein hinreichend begründeter Haftantrag zugrunde lag.
Vorinstanzen
VG Berlin, Urt. v. 28.05.2014 - 21 K 342.12
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2013 - 3 B 17.13

2.) BGH, B. v. 04.12.2014 - V ZB 87/14 -, juris.

Die in dem Verfahren der Abschiebungshaft erforderliche Dokumentation der Belehrung eines anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts kann nur bis zum Abschluss der Instanz erfolgen; eine auf Anforderung des Rechtsmittelgerichts gefertigte dienstliche Stellungnahme des die Haft anordnenden Richters ist nicht ausreichend (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. Dezember 2011, V ZB 73/11, NVwZ 2012, 319 f.).
Nach der Rechtsprechung des Senats muss das Gericht in dem Verfahren der Abschiebungshaft einem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen, der von sich aus einen Rechtsmittelverzicht im Sinne von § 67 Abs. 1 FamFG abgeben will, eine von der Rechtsmittelbelehrung unabhängige Belehrung über die Folgen des Verzichts erteilen und diese für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentieren.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt eine Verletzung von Verteidigungsrechten (insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) zwar nicht automatisch, sondern nur dann zur Beendigung der Haft, wenn das Verfahren auch zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 11, im Anschluss an EuGH, BayVBl. 2014, 140 ff.). Davon ist hier aber schon deshalb auszugehen, weil die ordnungsmäßige Belehrung die Entschließung des Betroffenen, einen Rechtsmittelverzicht abzugeben oder hiervon abzusehen, unmittelbar beeinflusst.

3.) BGH, B. v. 18.12.2014 - V ZB 114/13 -, juris.

  1. Der Antrag der Behörde auf eine vorläufige Freiheitsentziehung im Wege einstweiliger Anordnung ist keine geeignete Grundlage für den Erlass einer Haftanordnung im Hauptsacheverfahren.
  2. Der von der Behörde im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Haftanordnung zurückzuweisen, enthält nicht zugleich einen Haftantrag nach § 417 Abs. 1 FamFG.

Unerheblich ist schließlich der Einwand der Erwiderung, dass alle materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Haftanordnung nach § 62 AufenthG vorgelegen hätten und auch das Vorbringen der Behörde allen Begründungsanforderungen für einen Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG genügte. Der in der Inhaftierung ohne den erforderlichen Antrag liegende Verfassungsverstoß entfiele auch dann nicht, wenn der Betroffene entweder - wie von der Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG beantragt - auf Grund einer einstweiligen Anordnung oder nach Änderung oder Nachholung des Haftantrags gemäß § 417 FamFG auch durch den im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss in Haft hätte genommen werden oder verbleiben können. Um den  verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu genügen, muss der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht den Voraussetzungen der konkret gewählten Rechtsgrundlage entsprechen (BVerfG, InfAuslR 2012, 186 Rn. 29).

4.) OLG M, B. v. 08.12.2014 - 2 Ws 1190/14 -, juris.

  1. Der nur für Ausländer geltende Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 46 Abs. 2 S. 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2) ist - anders als die für Deutsche geltende Parallelregelung in § 24 Abs. 1 PassG - nicht als Erfolgs-, sondern als Tätigkeitsdelikt ausgestaltet.
  2. Besteht gegen einen Ausländer ein vollziehbares Ausreiseverbot nach § 46 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 10 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, so hat er den Straftatbestand des Zuwiderhandelns gegen eine solche vollziehbare Anordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG jedenfalls dann bereits vollendet (und nicht nur - straflos - versucht), wenn er auf dem Weg ins Ausland in einem öffentlichen Verkehrsmittel nach Passieren der letzten planmäßigen Haltestelle im Inland unmittelbar vor dem Grenzübertritt angetroffen wird.

5.) OVG Lüneburg, 26.01.2015 - 8 ME 163/14 -, juris.
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Ausschreibung zur Festnahme durch die Ausländerbehörde.

  1. Die Ausschreibung zur Festnahme in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ist kein Verwaltungsakt.
  2. Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 6 Satz 1 AufenthG erfordert die Ausschreibung zur Festnahme als nicht geschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen von Haftgründen nach § 62 AufenthG.

6.) BGH, B. v. 04.12.2014 - V ZB 77/14 -, juris.

  1. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht "auf Vorrat" angeordnet werden, indem ihr Beginn an das Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 9. März 1995 V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff., bestätigt durch Senatsbeschluss vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12).
  2. Sie kann jedoch parallel zu einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeordnet werden, sofern die üblichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen werden kann, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen durfte der Beginn der Sicherungshaft nicht an das Ende der laufenden Untersuchungshaft und damit an einen in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft werden. Allerdings hat der Senat die Anordnung von Abschiebungshaft für drei Monate - wie hier - im Anschluss an eine bestehende Untersuchungshaft bislang gebilligt (Beschlüsse vom 9. März 1995 - V ZB 7/95, BGHZ 129, 98 ff.; vom 4. März 2010 V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 12; zustimmend Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 353.
In der Folgezeit hat der BGH jedoch für die Prognose, ob die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint, auf den Erlass der Haftanordnung und nicht auf den mutmaßlichen Beginn der Abschiebungshaft abgestellt (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 309/10, juris Rn. 15; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 18; Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 146).
Der Begriff der Überhaft ist in diesem Zusammenhang zwar gebräuchlich, aber irreführend, weil er dem Strafprozessrecht entlehnt ist und dort die Existenz eines weiteren Haftbefehls neben einer bereits vollzogenen Haft kennzeichnet. Die Vorführung des Beschuldigten vor den Richter (§§ 115, 115a StPO) findet bei notierter Überhaft erst statt, wenn insoweit die Vollstreckung beginnt (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., vor § 112 Rn. 12 f., § 115 Rn. 12; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., vor § 112 Rn. 17, § 115 Rn. 16). Hiervon unterscheidet sich das Freiheitsentziehungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 415 ff. FamFG in wesentlichen Punkten. Einen Haftbefehl bzw. eine „auf Vorrat“ angeordnete Sicherungshaft sieht es gerade nicht vor (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 26/11, juris Rn. 8). Die Anhörung des Betroffenen erfolgt vor der Anordnung der Haft. In diesem Zeitpunkt muss der Haftrichter abschließend über deren Voraussetzungen befinden. Obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der Straf- oder Untersuchungshaft vollzogen wird, berechnet sich der Haftzeitraum von der Haftanordnung an (zutreffend LG Verden, InfAuslR 2012, 425 f.; ähnlich OLG Köln, OLGR 2002, 364 f.; OLG München, OLGR 2005, 439 f.; OLG Düsseldorf, InfAuslR 2008, 38 f.; im Ergebnis auch Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 3. Aufl., § 425 Rn. 11).

7.) KG Berlin , B. v. 17.02.2015 - 9 U 129/13 -, juris.
Einschlusszeit eines Häftlings von 23 Stunden pro Tag verstößt gegen Menschwürde.

Das KG Berlin hatte über die Klage eines Häftlings zu entscheiden, der von dem Land Berlin eine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Behandlung während seiner Inhaftierung begehrte. Der Kläger war in Untersuchungshaft ab März 2006 bis ca. Mitte Juni 2009 und daran anschließend aufgrund Rechtskraft des Strafurteils in Strafhaft bis ca. April 2010 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Moabit und anschließend für zwei weitere Monate in der JVA Tegel untergebracht gewesen. In der JVA Moabit war der Kläger zwar in einer relativ großen Zelle von knapp 9 qm, jedoch unter 23-stündigem Einschluss inhaftiert gewesen. In der JVA Tegel war ihm eine Zelle von 5,3 qm Größe zugewiesen worden. Der Kläger begehrte von dem Land Berlin eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.025 Euro wegen menschenunwürdiger Behandlung während seiner Inhaftierung von vier Jahren und drei Monaten. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von 2.360 Euro stattgegeben, da es nur die Unterbringung in der kleinen Zelle in der JVA Tegel als menschenunwürdig angesehen hatte. Das KG Berlin sprach dem Kläger in Abänderung des landgerichtlichen Urteils eine Entschädigung von lediglich 900 Euro für einen Zeitraum von sechs Wochen für den Sommer 2009 aufgrund der langen Tageseinschlusszeiten in der JVA Moabit zu und wies die weitergehende Berufung beider Parteien zurück. Nach Auffassung des Kammergerichts sei unter Gesamtwürdigung aller Umstände (Haftraumfläche, Zahl der Häftlinge pro Zelle, Ausgestaltung der sanitären Anlagen, Dauer der Unterbringung und Einschlusszeiten) ein Aufschluss von lediglich einer Stunde pro Tag schon für sich genommen so gravierend, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürde bejaht werden könne. Während der Dauer der Untersuchungshaft sei der Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, da der Untersuchungshäftling in besonderer Weise vor unnötigen Belastungen verschont bleiben müsse. Ferner entspreche die lange Einschlusszeit praktisch der Einzelhaft, für die jedoch sehr hohe gesetzliche Hürden gelten würden. Dennoch verneinte das Kammergericht einen Anspruch auf Entschädigung für die Zeit der Untersuchungshaft. Ansprüche für die Zeit bis einschließlich 31.12.2008 seien verjährt gewesen. Für den Zeitraum bis zum Ende der Untersuchungshaft Mitte Juni 2009 habe es am Verschulden der Behörde gefehlt. Die Bewertung als menschenunwürdig habe sich den Amtsträgern des Landes Berlin mangels Rechtsprechung zu den Einschlusszeiten in der Untersuchungshaft vor dem Sommer 2014 nicht aufdrängen müssen. Schuldhaftes Verhalten sei dagegen für die Zeit der sich daran anschließenden Strafhaft des Klägers anzunehmen. Insoweit habe die überlange Einschlusszeit besondere Bedeutung unter dem Blickwinkel des Vollzugszieles, nämlich der Resozialisierung, erhalten. Dieses Ziel sei ohne soziale Kontakte bei Einschlusszeiten von 23 Stunden nicht zu erreichen gewesen. Das hätte sich auch den Amtsträgern des Landes Berlin ohne vorherige gerichtliche Entscheidungen erschließen müssen. Dem Kläger stehe jedoch nur für einen Zeitraum von sechs Wochen von ca. Mitte Juni 2009 bis Ende Juli 2009 eine Entschädigung zu. Für die Zeit danach sei eine Ersatzpflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht eingetreten, da der Kläger es schuldhaft unterlassen habe, die menschenunwürdige Behandlung durch Einlegung einer Beschwerde oder eines Verlegungsantrags abzuwenden. Für die Unterbringung des Klägers für zwei Monate in der JVA Tegel erhalte er keine Entschädigung. Zwar sei seine Unterbringung in einer extrem kleinen Zelle von 5,3 qm Größe menschenunwürdig gewesen. Allerdings habe der Kläger dies für einen Zeitraum von einem Monat aushalten müssen und für den zweiten Monat sei der Anspruch wiederum gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da er kein Rechtsmittel eingelegt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Vorinstanz
LG Berlin, Urt. v. 25.04.2013 - 86 O 152/12