Ausländerrecht Rechtsprechung: Art.8 I EMRK, Schutz des Privatlebens, , Kosovo, Integration, Verwurz

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Rechtsprechung des VGH Kassel zum Ausländerrecht -  Beschluss vom 15.02.2006, 7 TG 106/06, S

Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. Februar 2006 (Az.: 7 TG 106/06)der Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Darmstadt vom 21. Dezember 2005 entsprochen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der ein mögliches Aufenthalts-recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) angenommen worden war, aufgehoben. chutz des Privatlebens, Art. 8 Abs. 1 EMRK

Ausführung HessVGH Rechtsprechung Ausländerrecht

Der HessVGH führt in seiner Entscheidung aus, dass aufenthaltsrechtliche Entscheidungen eines Vertragsstaats nur ausnahmsweise bei Hinzutreten bestimmter Umstände in das Recht auf Achtung des Familien- und des Pri-vatlebens eingreifen würden. Dies folge daraus, dass aufenthaltsrechtli-che Entscheidungen keine zielgerichtete und unmittelbare Regelung des Familien- oder Privatlebens darstellten, sondern diese Schutzgüter des Art. 8 Abs. 1 EMRK lediglich mittelbar und faktisch berührten würden. Eingriffsqualität würden aufenthaltsrechtliche Entscheidungen nur ent-falten, wenn der durch sie bewirkten Einwirkung auf Familien- oder Pri-vatleben eine bestimmte Intensität zukomme. Dies sei der Fall, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirt-schaftliche Beziehungen charakterisiert sei, faktisch nurmehr im Aufent-haltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen könne.

Die im Bundesgebiet aufgewachsenen Antragsteller, die sich langjährig im Bundesgebiet aufgehalten haben und die Schule besucht hätten, hätten sich zwar in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert. Denn Schulbesuch und Ausbildungsvorbereitung würden ein gewisses Maß an In-tegration in die hiesigen Lebensverhältnisse nahe legen. Ob eine tiefe Verwurzelung in Deutschland erfolgt sei, wäre aber fraglich. Jedenfalls hätte die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihrem Heimat-land in einer Weise entfremdet seien, dass eine (Re)Integration für sie dort nicht möglich sei. So sei nicht dargetan, dass eine der Antragstel-lerinnen, die nahezu ihre ersten fünf Lebensjahre in ihrem Heimatland verbracht habe, über keine Kenntnisse ihrer Muttersprache (mehr) verfü-ge. Ebenso wenig seien fehlende Sprachkenntnisse bei der Schwester auf-gezeigt, die in einer Familie aufgewachsen sei, für die bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sei, dass dort auch die Muttersprache Ver-wendung gefunden habe und noch finde. Im Übrigen hätten die Antragstel-ler nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei einer Rückführung zusammen mit den Eltern ins Herkunftsland auf für sie nicht oder kaum zu überschrei-tende Hürden bei der Reintegration in die Lebensverhältnisse des Heimat-landes stoßen würden.

Anmerkung Dr. Klaus Dienelt

Mit dieser Entscheidung setzt der HessVGH die Hürden für ein mögliches Aufenthaltsrecht, das aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann, sehr hoch. Was soll eine 18 jährige junge Frau, die 13 Jahren in Deutschland aufgewachsen ist, die Schule mit Erfolg abgeschlossen hat und eine Berufausbildung aufnehmen will, geltend machen, um dazulegen, dass ihr eine Reintegration im Heimatland nicht möglich ist? Ist sie hier geboren oder als Kind eingereist, so können die Eltern ihr bei der Eingewöhnung helfen. War sie bei der Einreise älter, so wird ihr unter-stellt, dass sie eine ausreichende Prägung erhalten hat, um sich wieder in die Verhältnisse des Heimatlandes eingliedern zu können. Soll der An-wendungsbereich des Schutzes des Privatlebens nicht gänzlich leer lau-fen, so müsste ein anderer Maßstab für die Frage der Möglichkeit der Reintegration gefunden werden. Dabei kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die junge Frau einer Minderheit im Kosovo angehört, die nicht gera-de einfache Bedingungen für eine Reintegration vorfinden wird. Auch die Verlagerung der gesamten Darlegungslast auf die Antragsteller im Verfah-ren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht unproblematisch, da die Amtsermitt-lung im gerichtlichen Verfahren trotz der Mitwirkungspflichten der Aus-länder nicht gänzlich entfällt. Trotz aller Kritik an der Entscheidung, ist die auch durch sie angestoßene Diskussion über die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu begrüßen. Sie mag Anlass geben, über eine Altfallregelung für die hier aufgewachsenen und in die hiesigen Lebensverhältnisse in-tegrierten Kinder nachzudenken.