Ausländerrecht - Rechtsprechung, EuGH Rs. Gürol, Urteil vom 7.7.2005; C 374/03, Rechtsanwältin Ilknu

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Rechtsprechung des EUGH zum Ausländerecht - "Gürol"
(Rechtsanwältin Ilknur Baysu, Mannheim)

1. Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.

2. Die Voraussetzung des ?Wohnens bei den Eltern? im Sinne von Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ist erfüllt, wenn ein türkisches Kind, nachdem es im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei seinen Eltern gewohnt hat, seinen Hauptwohnsitz am im gleichen Staat gelegenen Ort der universitären Ausbildung begründet und bei seinen Eltern nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist.

3. Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Diese Bestimmung gewährt türkischen Kindern einen Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung, wie sie in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehen ist, wobei ihnen dieser Anspruch auch dann zusteht, wenn sie ein Hochschulstudium im Heimatstaat absolvieren.

Anmerkung
 
Der EUGH hat in seiner Rechtsprechung zum Ausländerrecht mit "Gürol" hier zum ersten Mal eine Entscheidung zu Art. 9 ARB 1/80 gefällt , die von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Die Bunderegierung hatte jedoch schon mit Wirkung zum 1.1.2005 den streitgegenständlichen § 5 Abs.2 Satz 4 BAföG abgeändert , so dass ausländische Studenten  gem. § 8 Abs. 2 BAföG unter gleichen Bedingungen wie deutsche Studenten ein Teil Ihres Studiums im Ausland gefördert werden können.

Nach meiner Aufassung ,- welches das Bundesbildungsministerium nicht teilt,- sind nunmehr  jedoch weitere Regelungen nach diesem Urteil EU- widrig und daher auf Türkische Kinder gem. Art. 9ARB  1/80  nicht anzuwenden :
 

  • § 5 Abs. 2 Satz 4  BAföG n.F.
  • § 8 Abs. 2 BAföG
  • § 6 BAföG
  • § 8 Abs. 2  AFBG (? Meister-BAföG)
  • Art. 2  Bayerisches Eliteförderungsgesetz (BayEFG)vom 26. April 2005 (GVBl S. 104)
  •  § 63 Abs. 2 SGB III

Rechtsanwältin Ilknur Baysu, Mannheim